11. Einwendung zur Variantenprüfung
11. Einwendung zur Variantenprüfung
Es wird Bezug auf das Raumordnungsverfahren genommen, welches als maßgebliche Planungsgrundlage für dieses Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde. Es ist dabei zu bemängeln, dass das Raumordnungsverfahren in einem engen Betrachtungskorridor zwei Kilometer beiderseitig der Bestandstrasse durchgeführt wurde. Der damit vorgegebene Vorzugskorridor wurde zum damaligen Zeitpunkt und nach den festgelegten Vorgaben insbesondere durch die Vorhabenträgerin als wirtschaftlichste Streckenführung angesehen. Damit wurden per Definition weitere mögliche Streckenführungen bereits im Vorfeld ausgeschlossen. Alternative Streckenführungen außerhalb des Betrachtungskorridors konnten nicht in die raumordnerische Planung einfließen.