In der Anzeige sind
- die Bezeichnung,
- die Zusammensetzung und
- der Verwendungszweck
des noch unbekannten Explosivstoffs anzugeben. Auf Verlangen ist der zuständigen Stelle eine Stoffprobe vorzulegen.
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des noch unbekannten Explosivstoffs anzugeben. Auf Verlangen ist der zuständigen Stelle eine Stoffprobe vorzulegen.