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Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

In Schleswig-Holstein ist die Fachaufsicht über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt zwischen dem Gleichstellungsministerium für die  Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung der Prostituierten gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes und dem   Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Prostitutionsgewerbe (Abschnitt 3-5 ProstSchG).

Mit diesem Beitrag wird ausschließlich die Anmeldepflicht beschrieben.

Durch das Gesetz werden erstmals in Deutschland umfassende Regelungen im Hinblick auf die Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung von Prostituierten geschaffen. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei, Prostituierte müssen ihre Tätigkeit jedoch anmelden. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung ist für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Prostituierte sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in jährlichem Rhythmus eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Diese gesundheitliche Beratung ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen. Über die Anmeldung wird ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt. Für Personen unter 21 Jahren sind eine kürzere Gültigkeitsdauer der Anmeldung von einem Jahr und eine halbjährliche Wiederholung der gesundheitlichen Beratung vorgesehen. Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch gekoppelt.

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