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Datum: 29.03.2022

29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S., 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S.1, § 3 Abs. 2, §§ 11, 16 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, für jeden zugänglichen Orten.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und Musikautomaten.

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankenabgabe unterliegen.

§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sofern keine Abräumung des Spielgerätes und Abmeldung beim Fachbereich 1 Organisation – Personal - Haushalt, Fachdienst Haushalt, Steuern und Abgaben der Stadt Oldenburg in Holstein erfolgt, entsteht das Steuerschuldverhältnis fortlaufend mit dem ersten jeden Monats.

§ 3 Steuerschuldner/in und Haftung

Steuerschuldner/in ist der/die Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist der-/diejenige, für dessen/deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner/innen. Für die Steuerschuld haftet jede/r zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 dieser Satzung Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, das Einspielergebnis eines jeden Monats.

(2) Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich eines evtl. Fehlbetrages oder einer Entnahme, abzüglich der Handeintragungen.

(3) Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.

(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt die Anzahl der Spielgeräte als Bemessungsgrundlage.

§ 5 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie in den in § 1 Abs. 1 genannten Orten 12 v.H. der Bemessungsgrundlage. Ist der errechnete Wert der Bemessungsgrundlage negativ, so ist die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Für Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 65,00 €
b) an sonstigen Aufstellungsorten 40,00 €.

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1) Der/die Halter/in hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Geldgewinnmöglichkeit abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

(2) Gibt der/die Halter/in die Anmeldung nicht ab oder hat er/sie die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die Steueranmeldung muss rechtsverbindlich unterschrieben sein.

(4) Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit den für die Steuerberechnung relevanten Angaben für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

(5) Soweit die Stadt Oldenburg in Holstein die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 11 KAG i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der/Die Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach Absatz 1 kann auch der/die unmittelbar/e Besitzer/in der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet werden.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO festgesetzt werden.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Oldenburg in Holstein ist ohne vorherige Ankündigung durch eine/n Beauftragte/n berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung eines oder einer Beauftragten der Stadt Oldenburg in Holstein zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 der Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke nicht nachkommt,
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt oder
c) die Mitwirkungspflichten nach § 8 dieser Satzung verweigert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 18 KAG SH über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 10 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personen- und spielgerätesteuerbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein ab deren Inkrafttreten durch die Stadt Oldenburg in Holstein zulässig.

(2) Weitere personen- und spielgerätesteuerbezogene Daten, die die/der Steuerpflichtige im Rahmen der Steueranmeldung oder auf andere Art und Weise mitteilt und die zur Festsetzung der Spielgerätesteuer im Rahmen dieser Satzung erforderlich sind, werden ebenfalls auf Basis der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verarbeitet.

(3) Die Erhebung erfolgt durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsbehörden, Polizeistellen der Länder und des Bundes, Staatsanwaltschaften, der Bundeszollverwaltung, Meldebehörden, Gewerbemeldestellen, Sozialversicherungsträgern, dem Bundeszentralregister, Finanzämtern, dem Gewerbezentralregister, anderer Behörden sowie eigene Angaben.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(5) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 16.02.2012 außer Kraft.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022 (L.S)

gez. Jörg Saba
Bürgermeister

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