A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person beantragen, die ins europäische Ausland entsandt wird.
Nr. 99107062012000Volltext
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in
- einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
- in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
- in die Schweiz,
- nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,
gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.
In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für
- gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
- nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV),
- nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.
Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden, wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren, damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen.
Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Programm auf.
- Registrieren Sie sich als neue Nutzende oder neuer Nutzer, falls Sie noch kein Konto besitzen.
- Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrem Elster-Organisationszertifikat an.
- Unter »Formulare« wählen Sie die Kachel »Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1« und dort das Formular »A1 Antrag Entsendung«.
- Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht Ihnen zur Verfügung.
- Schicken Sie den Antrag ab.
- Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem Postfach im SV-Meldeportal.
- Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung.
- Übermitteln Sie gegebenenfalls die A1-Bescheinigung der Person, die im Ausland arbeiten wird, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann.
- Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Voraussetzungen
- Der Sitz Ihres Unternehmens ist in Deutschland.
- Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
- Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
- Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese von der ausstellenden Stelle bei Ihnen angefordert.
Kosten
Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.
Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.
Frist
Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Bearbeitungsdauer
Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.
Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung können Sie Widerspruch einlegen.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales