Nummernzuteilung für die Sport- oder Berufsschifffahrt (Ship Station Licence) beantragen
Nr. 99109047069000Volltext
Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern (Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identity (MMSI), Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS)) werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt, welche Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich.
Bei einem Neuantrag müssen Sie alle erforderlichen Angaben im Antrag angeben und die nötigen Belege dem Antrag anhängen.
Bei Änderung der nachfolgenden Angaben müssen Sie eine »Änderung der Ship Station Licence« beantragen:
- Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
- Anschrift
- Name des Schiffs
- Art des Schiffs
- Art und Anzahl der Funkanlagen
- Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)
Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, sollten Sie melden. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.
Sofern Sie die Nummern nicht mehr benötigen, müssen alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaberinnen und Zuteilungsinhaber die Rückgabe erklären. Das ist unter anderem bei einer Eignergemeinschaft der Fall.
Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür müssen Sie eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Nummernzuteilung online beantragen wollen:
- Um auf das Formular zugreifen zu können, müssen Sie Ihre Identität nachweisen (Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises; mit dem ELSTER-Zertifikat Ihres Online-Finanzamtes (via BundID); mit Offline-Formular).
- Füllen Sie das Formular online aus.
- Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
- Übermitteln Sie den Antrag.
- Alternativ können Sie den Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post versenden.
- Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung via Briefpost.
- Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt per Briefpost versendet.
Wenn Sie die Nummernzuteilung schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen wollen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur unter Fachthemen zu Telekommunikation, dann zu Funk und Frequenzen, dann zu Spezielle Anwendungen, dann zu See- und Binnenschifffahrtsfunk und laden Sie das Formular herunter.
- Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur. (Siehe "Kontakt / Ansprechpartner" auf der Internetseite.)
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.
Voraussetzungen
Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.
Deutsche Schiffe sind solche, die
- nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind,
- mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht,
- im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
Neuantrag:
- wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugs
- bei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis
Änderungsantrag:
- Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung
Rückgabe von Nummern:
- Zuteilungsurkunde im Original
Übertragung:
- Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes
Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.
Kosten
Gebühren:
Die Nummernzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV) in der jeweils geltenden Fassung.
Beiträge:
Daneben hat die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Nummernzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten.
Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.
Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände / Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.
- Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten (Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation - BMDVTKBGebV)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
Frist
Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 9 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
- § 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
- § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 224 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 32 Absatz 2 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
- Mitteilung 783/2015 (Amtsblatt 14/2015 vom 29.07.2015)
- Verfügung Nummer 52/2023 Amtsblatt der Bundesnetzagentur 10/2023 vom 24.05.2023
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid über Ihren Antrag entnehmen.
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Urheber
Bearbeitungsdauer
- 1 — 4 Woche(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Verkehr (BMV)