Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen
Nr. 99050031012000Wenn Sie Waren exportieren, verlangen in einigen Ländern Zollbehörden, Banken oder Unternehmen des Importlandes bei der Wareneinfuhr die Vorlage bestimmter Handelsdokumente. Dazu gehören
- das Ursprungszeugnis, das Auskunft gibt über den handelspolitischen Ursprung einer Ware,
- Bescheinigungen von Handelsdokumenten, zum Beispiel eine Handelsrechnung.
Die Ausstellung eines solchen Dokumentes können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.
Ansprechpunkt
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel:
- Ursprungszeugnisse von berechtigten Stellen oder ausländischen Kammern, die Mitglied der »World Chambers Federation« sind
- Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
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Präferenznachweise, die in der EU anerkannt werden:
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED) oder präferenzielle Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen (LE) für Präferenzware, z. B. EU oder Türkei
- Erklärung des registrierten/ermächtigten Ausführers (REX/EA)
- Handelsware - direkter oder indirekter Bezug: Herstellererklärung aus dem Drittland, ggf. mit Bezugsdokumenten oder Verzollungsbelegen
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Rechnungen und Lieferscheine
- von Herstellern in der EU, wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt.
- von Händlern oder Drittland-Herstellern, sofern der Ursprung von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle bestätigt ist
- Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit besteht
- sonstige Nachweise in Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Unterlagen vorliegt
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, in der jeweiligen Fassung der zuständigen IHK
- § 1 Absatz 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)
- Artikel 59, 60, 61, 62, 63 Verordnung (EU) Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sowie deren Durchführungsverordnungen