Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen
Nr. 99106002007000Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherungsgesetz) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Wenn Sie eine eine stationäre Pflegeeinrichtung betreiben wollen, müssen Sie dies auch bei der Wohnpflegeaufsicht anzeigen.
Ansprechpunkt
- An die Pflegekasse, wenn ein Versorgungsvertrag geschlossen werden soll.
- An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen zur Anzeige des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung bei der Wohnpflegeaufsicht sind in den §§ 12 - 15 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.
Kosten
- Für die Anzeige bei der Wohnpflegeaufsicht fallen Gebühren von 37,00 Euro je zugelassenem Platz (mindestens jedoch 370,00 Euro) an.
Gebühr: 37,00 EUR (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- § 12 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 14 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 15 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
Urheber
Voraussetzungen
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
-
Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten,
- unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag können Sie bei der zuständigen Pflegekasse erfragen.