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Datum: 27.09.2019

Bekanntmachung vom 27.09.2019:
1.Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau,die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.03.2017

Amtliche Bekanntmachung

1.Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau,die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen(Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.03.2017

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1,2,8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 folgende Satzung erlassen:

Art. 1

Änderung der Straßenbaubeitragssatzung vom 30.03.2017

1. Das auf Grund von § 2 der Straßenbaubeitragssatzung bestimmte Abrechnungsbiet 1 (Oldenburg Stadtmitte) wird entsprechenddem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Übersichtsplan verändert.

2. § 7 der Straßenbaubeitragssatzung erhält folgende Fassung:

§ 7 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet (§ 2) verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Stadt beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan beziehungsweise der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstücküber die Grenze des Bebauungsplans hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Für Grundstücke oder Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht und die nicht so genutzt werden, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung) oder wird es von einem Planfeststellungsverfahren erfasst (§ 38 BauGB), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über dieTiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich,gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder die im Außenbereich liegen, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3.a) Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die überbaute Fläche vervielfältigt mit 5,0. Der übrige, nach Abzug des Produkts verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.

b) Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; das gilt auch, wenn diese Nutzungsmöglichkeit durch gesonderten Bebauungsplan festgesetzt ist. Als Nutzung in ähnlicher Weise gelten insbesondere Schulhöfe, Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, insbesondere Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

c) Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere landwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

a) Friedhofsgrundstücke, auch wenn sie mit einer Kirche oder Kapellebebaut sind, 0,5

b) Sportplätze, Spielplätze, Bolzplätze 0,5

c) Kleingärten 0,5

d) Flächen, die für Mobilheime in Anspruch genommen sind, mit 1,0; dieübrige Fläche von Campingplätzen 0,7

e) Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes 0,02

f) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05

g) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

h) Regenrückhaltebecken und Feuerlöschteiche 0,5

i) Für Grundstücke mit Windkraftanlagen wird eine Fläche, die nach folgender Formel berechnet wird, zugrunde gelegt:

F=2r × HNabe + π × /2

F ist dabei die Fläche des Grundstücks, die mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt wird; höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche. Der übrige verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Der Buchstabe r bezeichnet den größtmöglichen Radius des Rotors einer Windkraftanlage in Metern. Der Buchstabe HNabe bezeichnet die Nabenhöhe einer Windkraftanlage mitdem größtmöglichen Rotorradius. Die Bezeichnung rr bezeichnet die entsprechende mathematische Größe.

j) Grundstücke oder Grundstücksteile, die als geschützte Teile von Naturund Landschaft nach § 19 Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz beschrieben sind, sowie Grundstücke oder Flächen auf Grundstücken, die durch Festsetzungen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch in Anspruch genommen sind, 0,02.

k) Anfahr- und Abstellflächen für Abfallcontainer und vergleichbare Sammelbehältnisse 1,0

l) Im Sondergebiet Wallmuseum werden Parkplatzflächen und Gemeinbedarfsflächen mit 1,0, maximale Grundflächen im beplanten und vorhandene Gebäudegrundflächen im unbeplanten Bereich vervielfältigt mit 3,0 berücksichtigt. Die Restflächen, insbesondere die Flächen nach §9 BauGB, die Fußwege, die Versorgungsflächen, die Wasserflächen unddie Naturschutzflächen mit 0,05 berücksichtigt.

5. Alle Grundstücksflächen werden in jedem Abrechnungsgebiet entsprechend Ziff. 1 bis4 nur einmal bei der Berechnung und Veranlagung berücksichtigt. Sind Grundstücke von Verkehrsanlagen in unterschiedlichen Abrechnungsgebieten erschlossen, sind sie in jedem dieser Abrechnungsgebiete mit zwei Drittel der Flächen nach Ziff. 1 bis 4 zu veranlagen. Den nicht erhobenen Beitragsanteil trägt die Stadt.

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen,

1. vervielfacht mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschosszahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen; die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Bei Gebäuden gilt die Traufhöhe, bei Windkraftanlagen gilt die Nabenhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassenoder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die darin die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe, Traufhöhe, Wandhöhe oder Firsthöhe nicht festgesetzt ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauungzulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) für Windkraftanlagen gilt Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) entsprechend.

Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

4. Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt; das gilt für Tiefgaragenentsprechend.

(4) Für

a) Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) [gebietsbezogener Artzuschlag] sowie

b) Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden [grundstücksbezogener Artzuschlag],

werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen (also ohne die mit dem Faktor 0,05 angesetzten Flächen) um 30 v.H. erhöht.

Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen, industriellenoder ähnlichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b) genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung derGeschossflächen zueinander steht.

Hat die gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

Bei unbebauten gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) wird die so genutzteTeilfläche mit dem Zuschlag nach Satz 1 angesetzt.

3. § 13 der Straßenbaubeitragssatzung erhält folgende Fassung:
§ 13 Verschonungsregelung

(1) Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Satzung für Grundstücke Ansprüche auf

1.Erschließungsbeiträge für Straßen, Wege und Plätze nach dem Baugesetzbuch oder

2.Beiträge nach § 8 KAG

entstanden und gezahlt worden oder noch zu veranlagen sind oder soweit Ablösungsverträge abgeschlossen worden sind und die vereinbarten Beträge gezahlt worden sind

oder soweit nach §§ 127 ff. BauGB oder § 8 KAG beitragsfähige Kosten für öffentliche Straßen, Wege und Plätze

3. aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge,sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch, oder

4. auf Grund von Grundstückskaufverträgen mit der Stadt

gezahlt worden sind, werden die betroffenen Grundstücke erstmals nach Ablauf der Frist, die sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergibt, zu wiederkehrenden Beiträgen nach dieser Satzung herangezogen. Die Verschonungsfrist endet jeweils am 31.12. des in der Anlage2 genannten Jahres

(2) Für Grundstücke im Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, für die Ausgleichsbeträge gezahlt worden sind, gilt Abs. 1 entsprechend mit einer Frist von 5 Jahren nach der rechtskräftigen Aufhebung der Sanierungssatzung. Die Verschonungsfrist für Grundstücke im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ nach § 1 der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt“ inOldenburg in Holstein vom 11.04.2019 beginnt am 01.01.2019.


(3) Für Erschließungsbeitragsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Satzung entstehen und veranlagt werden oder über die Ablösungsverträge abgeschlossen werden, gilt eine Verschonungsfrist von 20 Jahren gerechnet vom 1. Januar des auf den Zeitpunkt der Zahlung folgenden Jahres. Abs. 1 gilt entsprechend.

Bei Stundungen und Verrentungen gilt als Zeitpunkt der Zahlung im Sinne von Abs. 1 und Abs. 3 der Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate.

4. Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Änderung des Abrechnungsgebiets 1 (Art. 1 Nr. 1) tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung werden die Beitragspflichtigen gem.§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.

Oldenburg in Holstein, den 27.September 2019

Stadt Oldenburg in Holstein                      (L.S.)

Der Bürgermeister

gez. Martin Voigt

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