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Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Nr. 99089007001000

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.

Kosten

Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

  • Erteilung einer Erlaubnis,
  • Verlängerung einer Erlaubnis,
  • Änderung einer Erlaubnis.

Frist

  • 5 Jahr(e)
    • Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel für 5 Jahre. Die zuständige Stelle kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränken und mit Auflagen verbinden.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

         Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
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