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Vorlage - VO/2021/092  

Betreff: Tarifvertrag über das Fahrradleasing
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Jörg Saba
2. Herr Burkhard Naß
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Müller, Mario
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Information
21.10.2021 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Mit dem "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing)" vom 25. Oktober 2020 wurde für die tarifgebundenen Arbeitgeber ab dem 01.03.2021 die Möglichkeit eröffnet, mit ihren Beschäftigten Vereinbarungen zur Überlassung von geleasten Fahrrädern abzuschlien.

Erfasst sind davon Fahrräder mit und ohne "elektrische Trethilfe" (so genannte E-Bikes). Der Wert des Fahrrades einschließlich des leasingfähigen Zubehörs darf 7.000,00 Euro nicht überschreiten.

Hinsichtlich des TV-Fahrradleasing sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen und mindestens folgende Verträge zu unterscheiden:

 

o ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die

     gesamte Abwicklung betreut

o Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber (als Leasingnehmer)

o Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber

o Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber.

 

Die vorgegebene Verfahrensweise stellt sich wie folgt dar:

 

Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter auf der Grundlage eines Rahmenvertrags einen Leasingvertrag über Fahrräder, die von einem Händler, der mit diesem Leasinggeber zusammenarbeitet, zur Verfügung gestellt werden.

Zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Beschäftigten werden dann so genannte Überlassungsverträge geschlossen, mit denen die Überlassung der vom Arbeitgeber geleasten Fahrräder an die Beschäftigten detailliert geregelt wird.

Die vom Arbeitgeber an den Leasinggeber zu zahlenden Leasingraten werden durch Entgeltumwandlung von den jeweiligen Beschäftigten, die die geleasten Fahrräder nutzen, erbracht. Dabei wird durch den Arbeitgeber ein Betrag in Höhe der vereinbarten Leasingrate vom Bruttoentgelt der Beschäftigten einbehalten und an den Leasinggeber abgeführt (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

Da dieser Entgeltumwandlungsbetrag vom Bruttoentgelt einbehalten wird, unterliegt er nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Auf diese Weise profitiert auch der Arbeitgeber von der Entgeltumwandlung, da die für diesen Entgelt-Teil ansonsten aufzubringenden Arbeitgeber-Beitragsanteile zur Sozialversicherung entfallen.

Aus dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern folgt kein Anspruch der Beschäftigten auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Der Tarifvertrag eröffnet lediglich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings zu ermöglichen.

Um in der aktuellen Zeit eines auch für den öffentlichen Dienst vom Fachkräftemangel geprägten Arbeitsmarktes als attraktiver und moderner Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, ist die Umsetzung für die städtischen Beschäftigten beabsichtigt.

 

Zurzeit werden noch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen geklärt, um dann kurzfristig eine rechtssichere Umsetzung des TV-Fahrradleasing vornehmen zu können.

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Anlage/n:

 

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