Sprungziele
Inhalt

Vorlage - VO/2015/007  

Betreff: Erlass einer 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Bildung eines Seniorenbeirates
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Saba
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in:Bürgermeister Saba, Jörg
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Vorberatung
09.02.2015 
Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
17.03.2015 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
26.03.2015 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2. Nachtragssatzung Seniorenbeiratssatzung  

Beschlussvorschlag:

 

Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Bildung eines Seniorenbeirates wird gemäß Anlage beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:      Stimmen dafür

Stimmen dagegen

Stimmenthaltung(en)


Sachverhalt:

 

Von Seiten des Seniorenbeirates wird angeregt, eine Überarbeitung der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Bildung eines Seniorenbeirates vorzunehmen.

Hierbei geht es dem Seniorenbeirat im Wesentlichen darum, die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Seniorenbeirat zu erleichtern, sowie um die Veränderungen von Rahmenbedingungen, um dadurch zu gewährleisten, dass der Beirat auch zukünftig besetzt werden kann.

In der Vergangenheit ist es nicht gelungen die originäre Mitgliederzahl des Seniorenbeirates (7 Mitglieder) zu erreichen. Eine Anpassung wird daher für erforderlich gehalten. Bei der letzten Wahl haben sich Bürgerinnen und Bürger für das Amt interessiert, konnten sich aber aufgrund dessen, dass sie noch nicht lange genug (6 Monate vor der Wahl) mit Hauptwohnsitz in Oldenburg gemeldet waren, nicht zur Wahl stellen. Auch hier könnten durch eine Satzungsänderung die Zugangsvoraussetzungen zum Seniorenbeirat erleichtert werden. Darüber hinaus spricht sich der Seniorenbeirat für eine Verkürzung der Wahlzeit von 5 auf 3 Jahre aus. Die bisherige Wahlzeit schreckt viele Interessenten ab und führt auch dazu, dass viele Mitglieder des Beirates altersbedingt nicht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stehen möchten. Die Kontinuität der Arbeit des Beirates leidet darunter. Der Seniorenbeirat der Wahlperiode von 2008 bis 2013 ist geschlossen nicht zur Wiederwahl angetreten, was der Arbeit des neugewählten Beirates nicht zuträglich war.

 

Der Seniorenbeirat und die Verwaltung schlagen folgende Änderungen vor:

 

§ 3 Abs. 4

Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen.

Alte Fassung:

Die oder der Vorsitzende des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen.

 

§ 4 Abs. 1

Der Seniorenbeirat besteht aus 6 gewählten Mitgliedern. Die Mindestmitgliederzahl des Seniorenbeirates wird auf 5 Mitglieder festgesetzt.

Alte Fassung:

Der Seniorenbeirat besteht aus 7 gewählten Mitgliedern. Die Mindestmitgliederzahl des Seniorenbeirates wird auf 6 Mitglieder festgesetzt.

 

§ 4 Abs. 2

Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Alte Fassung:

Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

§ 4 Abs. 3

Wählbar ist jeder oder jeder Wahlberechtigte, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Alte Fassung:

Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, seit mindestens 6 Monaten mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

§ 5 Abs. 1

Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre.

Alte Fassung:

Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre und ist an die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung angelehnt.

 

 

 

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

2. Nachtragssatzung zur Seniorenbeiratssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Nachtragssatzung Seniorenbeiratssatzung (52 KB)      
nach oben zurück