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Vorlage - VO/2022/185  

Betreff: Entwurf einer Stellplatzsatzung für die Stadt Oldenburg
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Jörg Saba
2. Herr Stefan Gabriel
Federführend:FB 4 Städtebau, Stadtentwicklung, Stadtplanung Bearbeiter/-in: Schaeffler, Marietta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen Information
26.01.2023 
33. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf Stellplatzsatzung  

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf wird zur Kenntnis genommen. 


Sachverhalt:

 

Bis 2013 wurde die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder in der Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Landesbauordnung Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder - im sogenannten Stellplatzerlass (StErl) geregelt.

 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist der Stellplatzerlass durch Fristablauf außer Kraft getreten und seitdem nicht mehr rechtsverbindlich. Zurzeit gelten daher nur noch die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen der Garagenverordnung. Regelungen über die Anzahl notwendiger Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder bei Bauvorhaben werden in dieser Verordnung jedoch nicht getroffen.

 

In der Neufassung der Landesbauordnung (gültig seit 01. September 2022) wird gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 (Örtliche Bauvorschriften) den Gemeinden die Möglichkeit zum Erlass einer Stellplatzsatzung eröffnet, um die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder (§ 49 Abs. 1 LBO) zu regeln, da eine gesetzliche Regelung über die konkrete Anzahl notwendiger Stellplätze auf Ebene der LBO nicht mehr getroffen wird. Lediglich für den Geschosswohnungsbau gilt gem. § 49 Abs. 1 „eine Anzahl von 0,7 je WE in der Regel als ausreichend“ (0,3 je WE bei günstiger Anbindung an den ÖPNV oder bei Vorhandensein eines kommunalen Mobilitätskonzeptes), insgesamt wird bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, lediglich auf die Erforderlichkeit zur Herstellung einer „ausreichenden“ Anzahl verwiesen.

 

Da diese Regelungen für die tatsächliche Umsetzung einer den künftigen Bauvorhaben angemessenen Anzahl von Stellplätzen erkennbar nicht ausreichen werden, erhalten Sie nun anliegend einen allerersten Entwurf, wie eine solche Satzung für die Stadt Oldenburg aussehen könnte. Diese Satzung erhebt keinen Anspruch auf z. B. Vollständigkeit oder auf die aktuellste Ermittlung von Kosten, sondern ist als erste Diskussionsgrundlage gedacht, die mit Ihren Anregungen bzgl. Änderungs- und Ergänzungswünschen angepasst werden möchte. 

 

Die überarbeitete Fassung könnte dann im nächsten Ausschuss für Umwelt und Bauwesen am 02. März 2023 vorberaten und evtl. bereits in der ersten Stadtverordnetenversammlung des Jahres am 27. März 2023 beschlossen werden.

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

 

Entwurf Stellplatzsatzung 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Stellplatzsatzung (484 KB)      
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