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Vorlage - VO/2023/219  

Betreff: Stellplatzsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein
hier: Beschlussfassung über die Satzung
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Jörg Saba
2. Herr Stefan Gabriel
Federführend:FB 4 Städtebau, Stadtentwicklung, Stadtplanung Bearbeiter/-in: Schaeffler, Marietta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen Vorberatung
05.04.2023 
34. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
11.05.2023 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
26.06.2023 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Stellplatzsatzung 2023-03-07  

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt die der Vorlage beigefügte Stellplatzsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein als Satzung.

 

  1. Die Satzung ist durch den Bürgermeister auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 


Sachverhalt:

 

Bis 2013 wurde die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder in der Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Landesbauordnung  Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder - im sogenannten Stellplatzerlass (StErl) geregelt.

 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist der Stellplatzerlass durch Fristablauf außer Kraft getreten und seitdem nicht mehr rechtsverbindlich. Zurzeit gelten daher nur noch die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen der Garagenverordnung. Regelungen über die Anzahl notwendiger Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder bei Bauvorhaben werden in dieser Verordnung jedoch nicht getroffen.

 

In der Neufassung der Landesbauordnung (gültig seit 01. September 2022) wird gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 (Örtliche Bauvorschriften) den Gemeinden die Möglichkeit zum Erlass einer Stellplatzsatzung eröffnet, um die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder (§ 49 Abs. 1 LBO) zu regeln, da eine gesetzliche Regelung über die konkrete Anzahl notwendiger Stellplätze auf Ebene der LBO nicht mehr getroffen wird. Lediglich für den Geschosswohnungsbau gilt gem. § 49 Abs. 1 „eine Anzahl von 0,7 je WE in der Regel als ausreichend“ (0,3 je WE bei günstiger Anbindung an den ÖPNV oder bei Vorhandensein eines kommunalen Mobilitätskonzeptes), insgesamt wird bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, lediglich auf die Erforderlichkeit zur Herstellung einer „ausreichenden“ Anzahl verwiesen.

 

Da diese Regelungen für die tatsächliche Umsetzung einer den künftigen Bauvorhaben angemessenen Anzahl von Stellplätzen erkennbar nicht ausreichen werden, wurde in der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen am 26.01.2023 der erste Entwurf, wie eine solche Satzung für die Stadt Oldenburg aussehen könnte, vorgestellt.

 

Anliegend erhalten Sie nun die überarbeitete Fassung mit den eingearbeiteten Änderungen und Ergänzungen als Grundlage für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

 

Stellplatzsatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellplatzsatzung 2023-03-07 (463 KB)      
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