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Vorlage - VO/2023/337  

Betreff: Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oldenburg in Holstein
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Christian Friedrichsen
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Friedrichsen, Christian
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
30.11.2023 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
11.12.2023 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Bericht_Feuerwehrkalkulation_Oldenburg_in_Holstein HA_SV  
Gebührensatzung_FFW _Stadt_Oldenburg_in_Holstein HA_SV  

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oldenburg in Holstein gemäß der beigefügten Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage.   


Sachverhalt:

Die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oldenburg i.H. vom 09.11.2001 hat mit Ablauf des 31.12.2021 ihre Gültigkeit verloren. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein -KAG- verliert eine Satzung nach Ablauf von 20 Jahren automatisch ihre Gültigkeit. Die Stadt Oldenburg i.H. ist daher gefordert, eine rechtssichere Satzung zu erlassen. 

Die Gebührenerhebung kostenpflichtiger Feuerwehreinsätze erfordert eine rechtssichere Gebührensatzung. Dieses setzt eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation voraus.

Die Gebührenkalkulation erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. 

r die Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren nach § 29 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein -BrSchG- können Gebühren nach § 6 KAG erhoben werden. Das Brandschutzgesetz ist eine spezielle Ermächtigungsnorm, danach ist eine Gebührenerhebung nach § 29 Abs. 2 BrSchG eine Kann-Bestimmung und liegt daher im Ermessen des Trägers der Feuerwehr.   Nach § 6 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung gedeckt werden. Eine Kostendeckung lässt sich für den Bereich der Feuerwehr nicht erreichen, da nach § 29 Abs. 1 BrSchG für bestimmte Einsätze keine Gebühren erhoben werden.  

Es gilt der nach § 29 Abs. 1 und 7 des BrSchG der Grundsatz, dass Einsätze der Feuerwehren in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben für die Geschädigten kostenfrei sind. Dieses gilt bei Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen, Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr und der Hilfestellung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht worden sind.

Allerdings sind bestimmte gesetzliche Aufgaben, unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips, kostenpflichtig (u.a. vorsätzliche Verursachung von Gefahr und Schaden, vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr, Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, bestehende Gefährdungshaftung).

Zur Grundlagenermittlung der Kalkulation der Gebührensatzung hat die Verwaltung (Finanzabteilung, Bau- und Ordnungsamt) die erforderlichen und umfangreichen Zahlen, Daten und Fakten zusammengetragen. Die beiliegende Kalkulation wurde durch die Firma Institut für Public Management (IPM) GmbH, Berlin, erstellt.

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

x

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

Die Gebühren werden im Produktsachkonto 12600.4321000 vereinnahmt. Durch die rechtssichere Satzung wird mit Einnahmen von 5.000 € im Haushaltsjahr gerechnet.  

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bericht_Feuerwehrkalkulation_Oldenburg_in_Holstein HA_SV (511 KB)      
Anlage 2 2 Gebührensatzung_FFW _Stadt_Oldenburg_in_Holstein HA_SV (99 KB)      
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