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Vorlage - VO/2023/339  

Betreff: Änderung der GemHVO zum 01.01.2024; Neuaufteilung der Eigenkapitalpositionen aufgrund der Einführung einer Ausgleichsrücklage
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Lasse Jahn
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Jahn, Lasse
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
30.11.2023 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
11.12.2023 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht über die Aufteilung der Eigenkapitalpositionen und mögliche neue Varianten  

Beschlussvorschlag:

Die Aufteilung der Eigenkapitalpositionen erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresüberschusses des Jahres 2022 mit Wirkung zum 01.01.2024 wie folgt:

 

Die Allgemeine Rücklage weist einen Bestand von 20.960.014,26 € aus, die Ausgleichsrücklage einen Bestand von 10.000.000,00 €.


Sachverhalt:

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) wird mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert. Der Name der Verordnung lautet ab diesem Zeitpunkt: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).

Eine wesentliche Änderung ist die Einführung der Ausgleichsrücklage, welche die bisherige Ergebnisrücklage ersetzt (§ 25 Abs. 1 GemHVO). Diese Änderung soll es den Kommunen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen bereits auf Planungsebene Defizite des Ergebnisplanes durch eine Entnahme aus der Ausgleichrücklage auszugleichen (fiktiver Haushaltsausgleich).

Ein fiktiver Haushaltsausgleich ist gem. § 26 Abs. 3 GemHVO zulässig, soweit im Rahmen der Haushaltsplanung ein positiver Finanzmittelbestand zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesen wird.

Nach den bisherigen Regelungen (§ 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik) war der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages erst mit Beschluss über den jeweiligen Jahresabschluss mittels Umbuchung aus Mitteln aus der Ergebnisrücklageglich.

Nach der Neuregelung gilt der Haushalt einer Kommune auch dann als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (sogenannter „fiktiver Haushaltsausgleich“). Hierdurch kann die Genehmigungsfreiheit des Haushaltes (Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen) erreicht werden, sofern die beiden, dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre und die Finanzplanungsjahre in der Ergebnisrechnung bzw. dem Ergebnisplan ausgeglichen sind (siehe § 84 Abs. 4 u. 5, § 85 Abs. 2 u. 6 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).

 

Im Zuge der Einführung der Ausgleichsrücklage wurden auch die Anforderungen an die Rücklagenbestände neu gefasst.

Bisher gab es im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz gemäß § 54 GemHVO-Doppik Regelungen bezüglich der Ausstattung der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage. Hiernach war die Ergebnisrücklage in Höhe von 15 % der Allgemeinen Rücklage anzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik darf die Ergebnisrücklage chstens 33 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen. Hiervon konnte nach oben abgewichen werden, wenn der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mind. 30 % betrug.

Mit der Neufassung des § 25 Abs. 3 GemHVO soll die Allgemeine Rücklage einen Bestand von mind. 20 % der Bilanzsumme ausweisen. Für die erstmalige Festsetzung soll die Ausgleichsrücklage mind. 15 % der Allgemeinen Rücklage betragen.

Damit die Ausgleichsrücklage ggfs. bereits in der Haushaltsplanung 2024 zum Ausgleich des Ergebnisplanes herangezogen werden kann, ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Rücklagenbestände bereits in 2023 für das kommende Haushaltsjahr erforderlich.

Basis für die Berechnung sind die Werte des bereits beschlossenen Jahresabschlusses 2022. Die Höhe der Allgemeinen Rücklage wird nach dem Jahr 2024 mit jedem Jahresabschluss bei Veränderung der Bilanzsumme neu zu bestimmen sein.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. September 2023 beträgt die Bilanzsumme zum 31.12.2022 88.285.356,41. Der Jahresüberschuss wurde auf neue Rechnung vorgetragen und zu 3.524.520,13 € der Allgemeinen Rücklage und zu 1.163.091,64 € der Ergebnisrücklage zugeführt. Nach Zuführung hat die Allgemeine Rücklage einen Bestand von 23.278.206,21, die Ergebnisrücklage einen Bestand von 7.681.808,05.

Der Bestand der Allgemeinen Rücklage liegt damit bei 26,37 % der Bilanzsumme. Die Mindestanforderung von 20 % gem. § 25 Abs. 3 GemHVO wird damit erfüllt.

Da aufgrund der angespannten Haushaltssituation mittelfristig mit negativen Jahresergebnissen gerechnet werden muss, empfiehlt die Verwaltung die Ausgleichsrücklage dahingehend auszustatten, dass für zukünftige „fiktive Haushaltsausgleiche“ entsprechende Mittel zur Verfügung stehen (siehe hierzu angefügte Übersicht).

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

x

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

Übersicht über die Aufteilung der Eigenkapitalpositionen und mögliche neue Varianten

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht über die Aufteilung der Eigenkapitalpositionen und mögliche neue Varianten (336 KB)      
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