Vorlage - VO/2016/040
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Beschlussvorschlag:
Die Stadt Oldenburg in Holstein beschließt den Betrauungsakt für die Wallmuseum Oldenburg in Holstein gemeinnützige Betreibergesellschaft mbh wie im Wortlaut der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund, dass die Wallmuseum Oldenburg in Holstein gemeinnützige Betreibergesellschaft mbH einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 51.500 € zur Deckung des Verlustes erhält, stellt sich die Frage, ob hier eine staatliche Beihilfe diskriminierungsfrei gewährt wird.
Nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21/EU) können grundsätzlich finanzielle Unterstützungen des Staates gewährt werden, damit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschafltichen Interesse so gestaltet werden, dass diese Aufgaben erfüllt werden können.
Entsprechend des Altmark Urteils des EU-Gerichtshofs liegt eine staatliche Beihilfe danach insbesondere nicht vor, wenn die vier folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein.
- Die Parameter für den zu gewährenden Ausgleich müssen vorher objektiv und transparent aufgestellt sein.
- Der Ausgleich darf nicht über das hinaus gehen, was erforderlich ist, um die Kosten zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Abzug der Einnahmen zu decken.
- Wird das betraute Unternehmen nicht über eine öffentliche Ausschreibung ermittelt, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die für ein durchschnittlich gut geführtes Unternehmen erforderlich wären, um die gemeinwirtschaftlichen Anforderungen zu erfüllen.
Hinsichtlich der Kriterien Nr. 2 bis 4 könnte sich die Stadt auf die Analyse und Auswertung der vorliegenden Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne berufen, die zum Ausdruck bringen, dass hier kein Zuschuss gewährt wird, der über den erforderlichen Umfang hinaus geht.
Artikel 4 des Beschlusses der EU-Kommission legt fest, dass die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse dem Unternehmen im Wege eines Betrauungsaktes übertragen werden.
Der Betrauungsakt steht noch aus und soll mit dem in der Anlage beigefügten Urkunde geschehen.
Auch wenn die EU-Verordnung vom 18.12.2013 (L352/1) für einen Höchstbetrag von 200.000 €, den ein Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren erhalten darf, diese als De-Minimis-Beihilfe ansieht und sie damit nicht anmeldepflichtig ist bzw. die Anwendung der Regelungen des Artikels 107 AEUV ausgeschlossen ist, so trägt der Betrauungsakt zur Rechtssicherheit der gewährten Verlustausgleichszahlung an die Wallmuseums GmbH bei und unterstützt die Annahme der Diskriminierungsfreiheit.
Mit dem Betrauungsakt wird auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Museumsbetrieb um eine kulturelle Aufgabe handelt, die eine Dienstleistung von öffentlichem Interesse ist und es sich damit um allgemeine wirtschaftliche Interssen handelt, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind.
Der Betrauungsakt ist von der Stadtverordnetenversammmlung zu beschließen.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Betrauunsgakt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Betrauungsakt (98 KB) |