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Vorlage - VO/2017/010  

Betreff: Aufhebung der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre
Benutzung vom 19. Dezember 1980
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Naß
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Naß, Burkhard
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
08.02.2017 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.03.2017 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 19. Dezember 1980 wird aufgehoben.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung wurden vor nahezu 37 Jahren die Einzelheiten zum Anschluss der Grundstücke an die Wasserversorgung festgelegt. Weiterhin war geregelt, dass die Aufgabe der Schleswag AG, Rendsburg, übertragen wurde.

 

Die Satzung wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Wasserversorgung noch in den Kreis der öffentlichen Aufgabe gehörte und entsprechende Regelungen von Wasserversorgungsunternehmen nicht vorlagen.

 

Seit dem Jahre 2012 hat die Stadt Oldenburg die Konzession zur Wasserversorgung dem Zweckverband Ostholstein übertragen, der heute das Netz betreibt und die Versorgung sicher stellt.

 

Der ZVO hat entsprechende Regelungen zum Anschluss und zur Benutzung und wendet insbesondere die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) an, die bundesgesetzlich vorgegeben ist.

 

Die Recherche bei anderen Kommunen in Ostholstein hat ergeben, dass diese eine entsprechende Satzung auch nicht mehr vorhalten. Der ZVO hat bestätigt, dass nichts gegen eine Aufhebung spricht.

 

Daher besteht keine Veranlassung mehr für die Satzungsregelungen der Stadt Oldenburg. Daher sollte sie aufgehoben werden.

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

 

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