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Vorlage - VO/2018/049  

Betreff: Wahl und Verpflichtung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Voigt
2. Herr Naß
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Naß, Burkhard
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung und Verpflichtung
07.06.2018 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den vorliegenden Vorschlag der xx-Fraktion, Stadtverordnete/Stadtverordneten Frau/Herrn X zur/m Bürgervorsteher/in zu wählen, wie folgt ab:

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Stimmen dafür

 

Stimmen dagegen

 

Stimmenthaltungen

 

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Sachverhalt:

Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte unter der Leitung des ältesten Mitgliedes die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 kann jede Fraktion verlangen, dass die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und deren Stellvertretende auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und deren Stellvertretenden steht den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergibt. Die Höchstzahl für den Vorschlag der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers liegt damit bei der CDU-Fraktion, für die/den erste/ Stellvertreter/in bei der SPD-Fraktion und für die/den zweite/n Stellvertreter/in bei der Fraktion Bündnis90/Die Grünen.

 

Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend, d.h. über den vorliegenden Wahlvorschlag wird abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen.

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO).

 

Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt die Wahl nicht zustande.

 

Nach der Wahl ist die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher durch das älteste Mitglied nach § 33 Abs. 5 GO durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten und in die Tätigkeit einzuführen.

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

x

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

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