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Vorlage - VO/2018/051  

Betreff: Wahl der Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Voigt
2. Herr Naß
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Naß, Burkhard
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.06.2018 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

a)      Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den vorliegenden Vorschlag der XX-Fraktion, Stadtverordnete/n Frau/Herrn X zur/m ersten stellvertretenden Bürgervorsteher/in zu wählen, wie folgt ab:

 

Abstimmungsergebnis:    Stimmen dafür

                          Stimmen dagegen

                                                 Stimmenthaltungen

 

 

 

b)      Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den vorliegenden Vorschlag der xx-Fraktion, Stadtverordnete/n Frau/Herrn X zur/m zweiten stellvertretenden Bürgervorsteher/in zu wählen, wie folgt ab:

 

Abstimmungsergebnis:    Stimmen dafür

                          Stimmen dagegen

                                                 Stimmenthaltungen

 

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Sachverhalt:

Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte unter der Leitung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers deren oder dessen Stellvertretende.

 

Nach § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung für die Stadt Oldenburg in Holstein sind 2 Vertreter/innen zu wählen.

 

Jede Fraktion kann verlangen, dass die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und deren Stellvertretende nach dem Verhältniswahlverfahren auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und deren Stellvertretenden steht den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergibt. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend.

 

Wenn für das Amt der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers eine Kandidatin oder ein Kandidat gewählt worden ist, wird der Fraktion, der sie oder er angehört, eine Höchstzahl gestrichen. Vorschlagsberechtigt für die zweite Stellvertreterposition ist die Fraktion, die dann die nächste Höchstzahl aufweist.

 

Die Höchstzahl für den Vorschlag der/s ersten Stellvertreters/in der/s Bürgervorstehers/in liegt bei der SPD-Fraktion für die/den zweite/n Stellvertreter/in liegt das Vorschlagsrecht bei der Fraktion Bündnis90/Die Grünen.

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO).

 

Über die Vorschläge ist nach § § 39 Abs. 1 GO abzustimmen. Die oder der Vorgeschlagene ist jeweils gewählt, wenn sie oder er die meisten Stimmen erhält. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt eine Wahl nicht zustande.

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

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