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Vorlage - VO/2018/064  

Betreff: Aufsichtsrat der Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH
a) Abberufung der mit Beschluss vom 30.03.2017 entsandten Aufsichtsratsmitglieder und deren Stellvertreter/innen
b) Entsendung von Stadtverordneten als Mitglieder in den Aufsichtsrat und Benennung deren Stellvertreter/innen
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Bürgermeister Voigt
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Naß, Burkhard
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.06.2018 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beruft die mit Beschluss vom 30.03.2017 entsandten Aufsichtsratmitglieder der Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH sowie deren Stellvertreter/innen mit Wirkung vom 07.06.2018 ab.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsendet mit Wirkung vom 08.06.2018 folgende Stadtverordnete als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH und bennennt gleichzeitig die folgenden Ersatzmitglieder im Sinne von § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag:

 

Mitglieder:

Ersatzmitglieder:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH besteht der Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern. Die Stadt Oldenburg in Holstein ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

Anders als bei der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH und den übrigen Tochtergesellschaften der Stadt Oldenburg in Holstein sind die Aufsichtsräte der Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH nicht für die Dauer der Wahlzeit der Kommunalwahl sondern nach § 8 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag für die Dauer von vier Geschäftsjahren bestellt, wobei das Jahr des Amtsantritts nicht mitgerechnet wird.

 

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder wurden durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2017 entsandt, so dass die Amtszeit im Jahre 2021 endet. Von den Aufsichtsratsmitgliedern und deren Stellvertreter/innen (acht Personen) gehören vier Mitglieder bzw. Stellvertreter/innen nicht mehr der neuen Stadtverordnetenversammlung an.

 

Zielsetzung der Stadt Oldenburg in Holstein sollte es sein, dass hier ein „Gleichklang“ mit allen städtischen Gesellschaften besteht. Daher sollte von der Möglichkeit nach § 8 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag Gebrauch gemacht und die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder sowie Stellvertreter/innen abberufen werden.

 

Danach erfolgt dann eine Entscheidung über die Entsendung von vier neuen Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Bennung deren Stellvertreter/innen. Dabei sollte es nach Möglichkeit Zielsetzung sein, in den Aufsichtstrat der SWO Media GmbH die gleichen Stadtveroprdneten zu enstenden, wie in den Aufsichtrat des SWO GmbH, da es viele parallele Arbeitsthemen gibt und die Aufsichtsratsitzungen jeweils in unmittelbarer Folge aufeinander stattfinden.

 

Nach § 28 Nr. 20 Gemeindeordnung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern in Gesellschaftenund privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung einen in der Hauptsatzung festgelegten Beteiligungsbetrag oder –prozentsatz überschreitet.

 

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 14 der Hauptsatzung entscheidet der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigt.

 

Vom Stammkapital in Höhe von 400.000 € hält die Stadt Oldenburg 250.000 €, so dass hier die Entscheidung bei der Stadtverordnetenversammlung liegt.

 

Da es sich hierbei um keine Wahl im Sinne der Gemeindeordnung (GO) oder anderer spezieller Rechtsnormen handelt, ist bei der Entsendung auf eine paritätische Besetzung zu achten. Auf den Ihnen überlassenen Erlass des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbaucherschutz und Gleichstellung vom 03.05.2018 möchte ich hinweisen.

 

Für die Beschlussfassung gilt § 39 GO. Ein gebundenes Vorschlagsrecht besteht hier nicht.

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

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