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Vorlage - VO/2019/053  

Betreff: Anfrage zur Neufassung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 + 3 BauGB (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) für den Ortsteil Dannau
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Gabriel
Federführend:FB 3 Hochbau, Unterhaltung, Liegenschaften Bearbeiter/-in: Schaeffler, Marietta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen Entscheidung
13.06.2019 
08. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersichtsplan Dannau  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, den Ortsteil nicht doppelt zu überplanen, sondern zugunsten eines B-Planes bzw. einer B-Plan-Erweiterung in den Bereichen A und B auf eine Neuaufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu verzichten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diese Entscheidung dem Bauherrn mitzuteilen und die Kosten für ein B-Plan-Verfahren zu ermitteln und diese im Haushalt 2020 bereitzustellen.

 

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Sachverhalt:

 

An die Verwaltung ist ein Ortsansässiger mit dem Wunsch herangetreten, ein freies Grundstück am Ortseingang von Dannau an der Strandstraße in Richtung Oldenburg zu bebauen (siehe beigefügter Lageplan, Fläche 1).

 

Die anschließend eingereichte Bauvoranfrage wurde trotz positiver Stellungnahme der Bauverwaltung durch die untere Bauaufsicht abgelehnt. Dies wurde mit dem Hinweis auf die Lage des Grundstückes im Außenbereich begründet, denn die im Ortsteil Dannau vorhandene Innenbereichssatzung (roter Umring) schließt dieses Grundstück nicht ein, und die für diesen Bereich im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche begründet kein Baurecht. Eine Bebauung wäre durch die Einbeziehung des Grundstückes in die Innenbereichssatzung oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich. Nach Überprüfung der Erweiterungsmöglichkeit der Innenbereichssatzung wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass die Satzung aus dem Jahre 1978 grundsätzlich überarbeitet und im gesamten Ortsteil angepasst werden müsste, da diverse Grundstücke außerhalb der Satzung bebaut wurden und diese dann gleichzeitig mit eingezogen werden könnten (grün schraffierte Flächen 2 a-c).

 

Durch die Neuaufstellung einer solchen Satzung wäre zwar der Ortsteil in sich schlüssig abgerundet, jedoch würde faktisch nur für das eine betreffende Grundstück Baurecht geschaffen werden, weitere Grundstücke würden hiervon nicht profitieren. Die Notwendigkeit einer Neuaufstellung der Satzung wäre aus diesem Grund aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben und darüber hinaus nicht städtebaulich begründbar, was jedoch Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung ist. Eine "Gefälligkeitsplanung" ist mit dem BauGB § 1 Abs. 3 nicht vereinbar und dies wurde auch in Gerichtsurteilen bestätigt.

 

Die einzige Möglichkeit für eine sinnvolle und rechtssichere Erweiterung der Satzung wäre nur durch die Einbeziehung weiterer „unabhängiger“ Grundstücke, wie die der Baulücke östlich des Prof.-C.-Ehrenberg-Weges, südlich des vorhandenen B-Plan-Gebietes Nr. 32 denkbar, da damit das Baurecht für ca. 5 weitere Grundstücke geschaffen würde (lila schraffierte Fläche 3).

 

Da jedoch geplant ist, u.a. für diesen gesamten Bereich (Fläche B) einen B-Plan aufzustellen, würden die Grundstücke der Fläche 3 an der Straße doppelt überplant und künftig die Innenbereichssatzung in diesem Bereich obsolet werden.

 

Dem Bauherrn wurden diese Sachverhalte mitgeteilt, ebenso die Honorarkosten für die Durchführung des Verfahrens, die sich nach Einholung eines überschlägigen Angebotes in einer Höhe von ca. 6.500,-- € brutto bewegen würden. Die Kosten würde der Bauherr zur Hälfte übernehmen wollen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wäre eine doppelte Überplanung der Fläche B jedoch nicht sinnvoll. Zwar würde durch das kurzfristig durchführbare Verfahren der Abrundungssatzung schnelleres Baurecht (für ein Grundstück) geschaffen, langfristig ist jedoch die Überplanung durch einen B-Plan für die Bereiche A und B, die im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt sind, als sinnvollere und nachhaltigere Variante anzusehen.

 

Die Verwaltung würde daher die alleinige Aufstellung eines ohnehin geplanten B-Planes in Dannau favorisieren, zumal bereits seit längerem Kaufverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer der Fläche B angeschoben wurden und bei Vertragsabschluss über den Grundstückskauf kurzfristig mit den konkreten Planungen und Maßnahmen begonnen werden könnte.

 

Für den ebenfalls als Wohngebiet vorgesehenen Bereich A nördlich des vorhandenen B-Planes 32 würde durch die Erweiterung des B-Planes zunächst nur eine Angebotsplanung durchgeführt, da es sich hier um verschiedene Flurstückseigentümer handelt, die teilweise zurzeit kein Verkaufsinteresse haben.

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

ca. 3.300,-- €

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

 

Lageplan Dannau  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersichtsplan Dannau (1171 KB)      
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