Vorlage - VO/2020/039
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Honorarabfrage zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erstellung eines Gestaltungshandbuches für den öffentlichen Raum durchzuführen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
In der Leistungsbeschreibung ist darauf hinzuweisen, dass der Bieter im Rahmen der Unterlagenerstellung für verschiedene Bereiche, Varianten (historisch oder modern) erarbeiten und in den zuständigen Ausschüssen vorstellen soll, über die dann beraten und entschieden wird.
Sachverhalt:
Die Oldenburger Innenstadt ist nicht nur die historische Keimzelle der Stadt, sondern auch das Zentrum von Einzelhandel und Gastronomie. Sie ist Wohnort, alltäglicher Treffpunkt und Ort für Veranstaltungen und Feste. Die gestalterische Qualität der Innenstadt ist entscheidend für die Lebens-, Einkaufs- und Wohnqualität sowie für die Identifikation der Bürger*innen mit ihrer Stadt. Um die Attraktivität der Innenstadt für Bewohner und Gäste zu stärken, ist es notwendig, vorhandene Qualitäten zu bewahren und gestalterische Mängel zu beseitigen.
Auch in Oldenburg ist, wie in fast allen Kommunen Deutschlands, ein stetiger Druck auf den öffentlichen Raum zu verzeichnen. Eine Vielzahl von Ausstattungselementen und die Erfüllung technischer Bedarfe von Versorgungs- und Verkehrsunternehmen führen zu einer andauernden Verdichtung der Ausstattungsintensität im öffentlichen Raum. Diese Bedarfe überlagern sich oftmals mit den Ansprüchen der Sondernutzungen der Gewerbetreibenden bzw. mit Erwartungen an den öffentlichen Raum als „temporären Parkplatz“ für den ruhenden Verkehr. Und führen nicht selten zu Interessenskonflikten.
Um einer Entwicklung zur Mittelmäßigkeit des Oldenburger Stadtbildes zu begegnen, sollen für den Innenstadtbereich grundsätzliche gestalterische Leitlinien formuliert werden. Dazu werden stadttypische Qualitäten gezeigt und Bereichs- bzw. Ortsbezogen herausgearbeitet.
Die historische Innenstadt soll als ein charakteristisch und homogen ausgestatteter Freiraum weiterentwickelt werden. Die erreichte teils hohe bauliche Qualität der Gebäude und das städtebauliche Gefüge der Innenstadt soll durch eine dezente und angemessene Stadtmöblierung und Möblierung der privaten Beteiligten erhalten, oder im Idealfall verbessert werden. Die verschiedenen Gestaltungselemente sollen zueinander im Kontext stehen und eine erkennbare Ordnung aufweisen. Straßen und Plätze der Innenstadt sollen sich durch eine besondere Aufenthaltsqualität hervorheben und die Innenstadt als Zielort für Einwohner*innen und Besucher*innen attraktiver machen.
Durch das vorab zu erstellende Gestaltungshandbuch für den öffentlichen Raum können bereits umfassend Akzeptanz und Hinweise zu den Zielen und Inhalten der späteren Einzelmaßnahmen gewonnen werden, um eine (weitere) Diversifizierung der Freiraumelemente zu vermeiden.
Das zu beauftragende Planungsbüro soll für eine Beschlussfassung in den Ausschüssen in der weiteren Bearbeitung diesen verschiedene Varianten vorstellen, über die dann beraten und entschieden wird.
Eine klare Abgrenzung zu modern oder historisch soll, wie vormals angedacht, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden, da derzeit keine ausreichenden Grundlagen für eine ausgewogene Beratung vorhanden sind.
Das Gestaltungshandbuch für den öffentlichen Raum ist nach Erarbeitung und Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen durch die Stadtverordnetenversammlung als Grundlage für die weitere Vorbereitung und Durchführung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zu beschließen.
Eine Finanzierung des Aufwandes zur Erstellung des Handbuches ist im Rahmen der Städtebauförderung gegeben.
Da sich das vorbeschriebene Gestaltungshandbuch nur auf den öffentlichen Raum beziehen soll, ist darüber zu beraten, ob für die (hoch-)baulichen Anlagen und Vorhaben ggf. Gestaltungsleitlinien, eine sog. Gestaltungssatzung, erarbeitet werden soll. Diese kann / soll definieren, was für die Bewahrung des charakteristischen Stadtbildes zu beachten ist.
Insbesondere kann in einer Gestaltungssatzung Folgendes geregelt werden (Aufzählung nicht abschließend):
Dachform/ Dachaufbau (Sattel, Walm / Gaube etc.)
Fassade und Gliederungselemente (Auskragungen, Faschen etc.)
Farbgebung Fassade und Dach
Vordächer und Markisen
Technische Anlagen (Antennen etc.)
Gestaltung von Werbeanlagen
Möblierung von Sondernutzungsflächen und Warenauslagen
Der Ausschuss sollte in der kommenden Sitzung über die Notwendigkeit einer Gestaltungssatzung beraten. Die Verwaltung wird hierzu im Vorfeld der Beratungen den Stadtvertretern weiteres Informationsmaterial zur Verfügung stellen, auch im Hinblick auf die mögliche Alternative durch Festsetzungen im Rahmen einer Bauleitplanung.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
| Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | Entfällt, da förderfähig und Mittel im Treuhandkonto bereits berücksichtigt wurden. |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n: