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Vorlage - VO/2020/070  

Betreff: Erlass der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Herr Naß
2. Bürgermeister Saba
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Naß, Burkhard
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
04.06.2020 
Sitzung des Hauptausschusses (offen)   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.06.2020 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entschädigungssatzung Neufassung  
Anlage zur Entschädigungssatzung - Übersicht über die aktuellen Sätze  
Entschädigungssatzung Neufassung Synopse  
Anlage zur Entschädigungssatzung - Übersicht ber die alten und aktuellen Sätze  

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Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige vom 26. Juni 2003 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 28. März 2019 wird mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgehoben

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige wird beschlossen 

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Sachverhalt:

 

Die Stadtverordneten sowie die ehrenamtlich Tätigen erhalten nach der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige je nach Art der Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und/ oder Sitzungsgelder.

 

Grundlage für die Satzung bildet die Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung). Die Entschädigungsverordnung wurde im Frühjahr 2018 neu gefasst und trat zum 03.05.2018 in Kraft. Mit der Neufassung wurden die zu gewährenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhöht.

 

Die Stadt Oldenburg hatte die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder letztmalig im Jahr 2003 angepasst, so dass die Anpassung der Entschädigungsverordnung nunmehr auch ein Anlass für eine Anpassung der städtischen Satzung ist.

 

Weiterhin könnte noch einmal deutlich herausgestellt werden, dass für die Teilnahme an „sonstigen Sitzungen“, die von der Stadt initiiert und für die Stadt wahrgenommen werden, ein Sitzungsgeldanspruch besteht. Hierzu gehören z.B. Prüfungsausschüsse, Arbeitsgruppen zu besonderen Themen, Workshops, etc..

 

Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder unter Festlegung eines Prozentsatzes unter Bezugnahme auf den maßgeblichen Höchstbetrag nach der Entschädigungsverordnung.

 

Diese Regelung bietet den Vorteil, dass die Stadt Oldenburg in Holstein ihre Satzung bei zukünftigen Änderungen der Entschädigungsverordnung nicht mehr anpassen muss. Dies geschieht quasi automatisch. Es ist fraglich, ob die Bezugnahme kommunalverfassungsrechtlich zulässig ist.

 

„Bülow führt zu dieser Frage im Kommentar PdK S-H B-1 in Rn. 27 zu § 24 GO folgendes aus:

Eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung der Entschädigungsverordnung (sog. dynamische Verweisung) muss grundsätzlichen Bedenken begegnen. Diese Art der Verweisung führt zu einer faktischen Verlagerung der Satzungsgebungsfunktion von der Gemeindevertretung auf den Verordnungsgeber der Entschädigungsverordnung. Eine derartige Verlagerung von einem Normgeber auf einen anderen ist grundsätzlich verfassungsrechtlich bedenklich, denn sie entzieht der demokratisch legitimierten Gemeindevertretung letztendlich die Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigungen (grundsätzlich zur sog. dynamischen Verweisung: Schenke, NJW 1980 S. 743 f.; so auch VG Hamburg, Urt. vom 17.5.1978, NJW 1979 S. 667, zur Verweisung vom Landesgesetzgeber auf Bundesgesetzgeber; a. A. OVG Hamburg, NJW 1980 S. 2330). Da auch die Entschädigungsverordnung davon ausgeht, dass die Höchstsätze nur eine Begrenzung nach oben darstellen, deren Anwendbarkeit von der Gemeindevertretung überprüft werden muss, widerspricht die dynamisierte Verweisung dem Ziel einer konkreten Überprüfung für jede einzelne Gemeinde durch die Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung muss daher in der Satzung die konkreten Euro-Beträge nennen und kann sich nicht mit einer Verweisung begnügen.

 

Die Ausführungen des Kommentargebers sind nachvollziehbar und werden ebenfalls seitens des für Inneres zuständigen Ministeriums geteilt. Aus der EntschVO ergibt sich jedoch, dass eine Satzungsregelung zur Festsetzung eines Prozentsatzes vom Höchstbetrag nicht rechtswidrig ist – hier mangelt es an einer entsprechenden Grundlage in der VO. Das frühere Hauptsatzungsmuster des IM sah zudem noch bis 1997 und damit auch noch nach dem o. g. Urteil eine Prozentangabe als mögliche Formulierung vor.

 

Von daher kann die Auffassung gestützt werden, dass die Festsetzung eines Prozentsatzes vom Höchstsatz zulässig ist.“

 

Der Verdienstausfall für Selbständige beträgt nach § 9 Abs. 2 beträgt 27,00 € pro Stunde und maximal 135,00 € am Tag. Es ist fraglich, ob dieser Betrag in Kenntnis der heute  üblichen Verdienste Selbständiger angemessen und die Festsetzung in § 9 Abs. 2 der Satzung somit ermessensfehlerfrei ist.

 

 

Eine Rechtswidrigkeit aus Gründen von Ermessensfehlern kann bei der angestrebten Entschädigungshöhe nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der Kommentar zu § 13 Abs. 2 EntschVO (Ziertmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, C 14 SH, S. 62) thematisiert nach Darstellung der von Ihnen beschriebenen Empfehlung zur Höhe der Entschädigung die Ungleichbehandlung von Selbständigen (= nur teilweise Erstattung) zu Unselbständigen (= volle Erstattung) und sieht eine Gefahr der Benachteiligung von Selbständigen, die höhere Einkommen beziehen. Der Kommentator verweist allerdings darauf, dass in der Literatur die Ungleichbehandlung unter Hinweis auf den Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und die Befugnis zu generalisierenden Höchstbetragsregelungen als Mittel der Verwaltungsökonomie bei schwer zu ermittelnden Sachverhalten im Einzelfall gerechtfertigt wird. Insbesondere wird auch dargestellt, dass bei Selbständigen, die über ihre Arbeitszeit selbst verfügen können, regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass diese auch imstande sind, etwaige Arbeitszeit- und Einkommensverluste auszugleichen. Es wird daher unterstellt, dass diese nicht in gleicher Weise wie ArbeitnehmerInnen auf Verdienstausfallentschädigungen angewiesen sind.

 

Die Flexibilität der Selbständigen zur Einteilung ihrer Arbeitszeit und die Kenntnis, dass die Vielzahl der städtischen Sitzungen in den Abendstunden stattfinden und deren durchschnittliche Dauer ca. 3 Stunden beträgt, versetzen die Selbständigen in die Lage, den Verdienstausfall zu kompensieren.

 

Daher ist die Regelung in § 9 Abs. 2 nicht unverhältnismäßig und der Entschädigungssatz so möglich.

In diesem Sinne müssen wir diesen Automatismus auch für uns so wollen, ansonsten wäre der Weg über die individuelle Festsetzung der Entschädigung in unserer Satzung, soweit sich das Landesrecht ändert.

 

Im Zusammenhang mit der Satzungsanpassung war die Frage einer Entschädigungsregelung in der Satzung für die Stadtverordneten für ihre Teilnahme an den Sitzungen unserer Tochtergesellschaften (Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsratssitzungen) aufgeworfen worden. Eine derartige Regelung ist rechtlich über die Entschädigungssatzung nicht zulässig. Hier müsste die jeweilige Gesellschafterversammlung (oder das nach dem Gesellschaftsvertrag zuständige Organ) eine Entscheidung treffen und dies aus ihrem Wirtschaftsplan finanzieren.

 

Die formulierten Änderungen würden eine finanzielle Mehrbelastung von ca. 10.000 € pro Jahr bedeuten.

 

Als Anlagen sind die neuen Satzungstexte sowie eine Synopse beigefügt.

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

Zusätzlich ca. 10.000 €

Finanzierung:

durch den lfd. Haushalt

 

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Anlage/n:

Neufassung der Entschädigungssatzung

Anlage zur Entschädigungssatzung-Übersicht über die aktuellen Sätze

Synopse Entschädigungssatzung

Anlage zur Entschädigungssatzung-Übersicht über die alten und aktuellen Sätze

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entschädigungssatzung Neufassung (168 KB)      
Anlage 2 2 Anlage zur Entschädigungssatzung - Übersicht über die aktuellen Sätze (116 KB)      
Anlage 3 3 Entschädigungssatzung Neufassung Synopse (207 KB)      
Anlage 4 4 Anlage zur Entschädigungssatzung - Übersicht ber die alten und aktuellen Sätze (120 KB)      
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