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Vorlage - VO/2020/071  

Betreff: KiTa-Reform: Pandemiebedingte Änderungen im Umsetzungsverfahren
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Herr Carlson
2. Bürgermeister Saba
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Carlson, Dennis
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Information
18.06.2020 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Mit der Kita-Reform 2020 ändert sich die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein grundlegend. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die zwischen den Standortgemeinden und den freien Einrichtungsträgern bestehenden und damit anpassungsbedürftigen oder neu abzuschließenden Finanzierungsvereinbarungen.

 

Das Land und die jeweiligen Wohnortgemeinden der Kinder leisten zukünftig pauschale Finanzierungsbeiträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Ostholstein). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert den im Bedarfsplan aufgenommenen Einrichtungsträger perspektivisch mit gesetzlich festgelegten Fördersätzen.

 

Im Übergangszeitraum (August 2020 bis Ende 2024) steht der Förderanspruch aus der Pauschalfinanzierung (SQKM) gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 Kindertagesförderungsgesetz der Standortgemeinde zu. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Ostholstein) bündelt in dieser Übergangsphase zwar schon die Landes- und Wohngemeindeanteile, zahlt die gesetzlichen Fördersätze jedoch noch nicht (direkt) an den Einrichtungsträger, sondern an die Standortgemeinde aus. Die Standortgemeinde fördert ihrerseits (wie bislang) die Kindertageseinrichtungen freier Einrichtungsträger über individuelle Finanzierungsvereinbarungen. Diese werden auch weiterhin zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossen. Die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlten Gruppenfördersätze dienen in diesem ersten Schritt der Refinanzierung der öffentlichen Hand und sind in der Übergangsphase nicht automatisch und unverändert an die Einrichtungsträger weiterzureichen. Bis Ende 2024 besteht die Finanzierungslogik zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger somit im Wesentlichen unverändert fort.

 

Für den Übergangszeitraum behalten die Finanzierungsvereinbarungen also grundsätzlich ihre bisherige Bedeutung. Es besteht dennoch dringender Anpassungsbedarf, insbesondere an die neuen Qualitätsstandards.

 

Nach dem Beschluss des Kabinetts, wurde das Inkrafttreten der Kita-Reform aufgrund von Corona um 5 Monate auf den 01.01.2021 verschoben, es sind aber dennoch bereits einige Bereiche zum 01.08.2020 umzusetzen.


Folgende Regelungen sollen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten:

-          die Einführung des Beitragsdeckels für Kita, Hort und Tagespflege,

-          die Umsetzung der Geschwisterermäßigung und Sozialstaffel,

-          die Mindestvergütungen für die Kindertagespflegepersonen

-          verpflichtende Nutzung der Kita-Datenbank durch alle an der Finanzierung teilnehmenden Kitas

-          Sicherstellung, dass durch eine entsprechende Kostenausgleichsverpflichtung der Wohngemeinde bis zum 15. Mai getätigte Platzzusagen für auswärtige Plätze nicht gefährdet sind

-          Einsetzung des Fachgremiums bereits zum 1. August 2020 zur rechtzeitigen Vorbereitung der Evaluation

-          Zusätzliche Finanzmittel zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, der Vor- und Nachbereitungszeit sowie der Leitungsfreistellung.

 

Im U3-Bereich, d. h. für Krippengruppen, institutionelle Tagespflege und altersgemischte Gruppen erfolgt bereits heute eine Defizitabdeckung. Der Träger legt der Stadt den Wirtschaftsplan und Stellenplan für das Folgejahr vor. Die Stadt gewährt auf das zu erwartende Defizit Abschlagszahlungen in 12 gleichen Monatsraten. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres legt der Träger der Stadt die Betriebskostenabrechnung vor. Auf dieser Basis erfolgt die Abrechnung des jährlichen Zuschusses der Stadt.

 

Im Ü3-Bereich trägt die Stadt für alle Kindertagesstätten in der Stadt Oldenburg in Holstein einen jährlichen Finanzierungsanteil an den Betriebskosten. Die Verteilung des städtischen Finanzierungsanteils auf die einzelnen Träger erfolgt analog der Regelung des Kreises Ostholstein für die Verteilung der Kreis- und Landesmittel für die Kindertagestätten nach zu ermittelnden Leistungspunkten.

 

Im Ü3-Bereich soll somit für den Zeitraum 01.08.2020 bis zum 31.12.2020, wie im U3-Bereich, eine Fehlbedarfsfinanzierung vertraglich mit den Trägern vereinbart werden. Durch den Elternbeitragsdeckel ergibt sich für diesen Zeitraum ein Defizit von ca. 25.000 €.

 

Auf Nachfrage bei dem Kreis Ostholstein, wurde mitgeteilt, dass es Fördermittel seitens des Landes zur Kompensation der Mindereinnahme durch die Einführung des Elternbeitragsdeckels geben soll. Ein entsprechender Fördererlass befindet sich derzeit noch in der Anhörungsphase.

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

25.000,00 €

Finanzierung:

Deckung aus Haushaltsmitteln 2020

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine  

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