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Vorlage - VO/2020/072  

Betreff: Widmung von Straßen im B-Plan 41
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Frau Atzpodien
2. Herr Carlson
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Atzpodien, Annika
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.06.2020 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersichtsplan Widmung Straßen B-Plan 41  
Übersichtsplan Widmung Fuß-und Radwege B-Plan 41 Stand 05.06.2020  

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Beschlussvorschlag:

 

Die nachgenannten Straßen und Verbindungswege im B-Plan 41 sind gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr zu widmen und gemäß § 3 StrWG in die Straßengruppe 3 a bzw. 4 b einzugruppieren.

 

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Sachverhalt:

 

Die nachgenannten Straßen des B-Plans 41 müssen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003 S. 631) in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden:

 

I. Straßen (Straßengruppe 3 a)

 

Straße

Bereich

Flur 4, Flurstücke neu:

Schwalbenring

Hausnummer 7 bis 13

346

Finkenbusch

Teilstück in Höhe Nr. 7

346

Nachtigallenweg

gesamte Straße

346

An der Vogelfluglinie

Hausnummer 9 bis 23

84/2, 400, 403, 401

Spatzenstieg

gesamte Straße

362

Rotkehlchenring

gesamte Straße

401, 360

Meisenweg

gesamte Straße

360, 466, 463

Zeisigring

gesamte Straße

463, 460

 

II. Verbindungswege (Straßengruppe 4 b)

 

Verbindungsweg

Flur 4, Flurstück

Von der Lerchenstraße zum Zeisigring / Feldweg

409, 467,462,465, 464

Vom Spatzenstieg zum Schwalbenring

461, 467

Vom Rotkehlchenring zum Giddendorfer Weg

461, 467

Vom Nachtigallenweg zum Zeisigring

461

Vom Schwalbenring zum Verbindungsweg

461

Vom Schwalbenring zum Giddendorfer Weg

346

 

Eine Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

 

Eine Straße ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57).

Aus diesem Grund ist die Gemeindevertretung gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 28 Nr. 17 GO für die Widmung zuständig.

 

Voraussetzung für eine Widmung ist, dass eine Straße tatsächlich vorhanden, also hergestellt sein muss. Darüber hinaus muss nach § 6 Abs. 3 StrWG der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der Straße sein oder der / die Eigentümer/in oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte/r der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger nach § 43 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.

 

Die Stadt Oldenburg in Holstein und die Landgesellschaft Schleswig-Holstein haben mit Vertrag vom 02.04.19 vereinbart, dass Landgesellschaft die Flächen entsprechend überträgt. Die Stadt Oldenburg hat am 01.05.19 alle Rechte und Nutzungen sowie die Gefahr eines zufälligen Unterganges sowie alle öffentlichen Abgaben, Lasten und die Haftung der vorgenannten Straßen übernommen.

 

Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Widmung gegeben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 StrWG werden die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt: Die vorgenannten Straßen werden in die Straßengruppe 3 (Gemeindestraßen) Buchstabe a (Ortsstraßen) eingeteilt.

Die vorgenannten gemeinsamen Fuß-und Radwege werden in die Straßengruppe 4 (sonstige Straßen) Buchstabe 4 eingeteilt.

 

Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten.

 

Unter Nr. 4 der sonstigen Straßen sind die beschränkt öffentlichen Straßen eingruppiert. Das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 StrWG ist die Widmung von der verfügenden Behörde öffentlich bekanntzumachen.

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

Übersichtsplan zu widmende Straßen B-Plan 41

Übersichtsplan zu widmende Fuß- und Radwege im B-Plan 41  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersichtsplan Widmung Straßen B-Plan 41 (414 KB)      
Anlage 2 2 Übersichtsplan Widmung Fuß-und Radwege B-Plan 41 Stand 05.06.2020 (237 KB)      
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