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Vorlage - VO/2014/089  

Betreff: Vergünstigungen bei der Niederschlagswassergebühr für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:Herr Rodermund
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Rodermund, Detlef
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
26.01.2015 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
26.03.2015 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Nachteilsausgleiche  
Tabelle Nachteilsausgleiche  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Oldenburg nimmt zur Kenntnis, dass eine Gebührenvergünstigung für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen im Rahmen des Niederschlagswassergebührenhaushaltes nicht rechtskonform ist und sieht daher keine rechtliche Möglichkeit zur Änderung der Abwassergebührensatzung.

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Sachverhalt:

 

Die Behindertenbeauftragte der Stadt Oldenburg in Holstein, Frau Corinna Flick, hat mit Schreiben vom 01.09.2014, hier eingegangen am 04.11.2014, beantragt, die Niederschlagswassergebühr für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die ein barrierefreies Haus bewohnen, anders festzusetzen, da dieser Personenkreis gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden darf. 

 

Regelungen über den Nachteilsausgleich sind in § 126 SGB IX normiert. Die genannte Vorschrift lautet:

§ 126 SGB IX Nachteilsausgleich

(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.

(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.

 

Der Umfang der Nachteilsausgleiche wird durch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen beschrieben. Die Beschreibung liegt dieser Vorlage bei. Des Weiteren wird eine Tabelle beigefügt, der der Umfang der Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung zu entnehmen ist.

 

Nach § 5 Abs. 1 Abwassergebührensatzung sind die bebauten und befestigten Grundstücksflächen der Gebührenmaßstab. Ja angefangene 25 m² bebaute oder befestigte Fläche wird eine einheitliche Gebühr erhoben.

 

Im Kern könnte es also um die Frage gehen, ob Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zwingend befestigte Flächen auf ihrem Grundstück benötigen oder diese Flächen ggf. umfangreicher ausfallen müssen, als bei nicht behinderten Menschen. Weiterhin müsste dann in der Erhebung der Niederschlagswassergebühr eine Ungleichbehandlung gegenüber den nicht behinderten Menschen bestehen. Nach den satzungsrechtlichen Vorschriften wird die Gebühr für bebaute oder befestigte Flächen erhoben, ohne einen Unterschied nach den Verhältnissen des Eigentümers zu machen. Im Übrigen werden befestigte Wege unter einer Gesamtbreite von 1,0 Metern, sofern sie nicht an die Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sind, bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt.

 

Die Firma GeKom als eines der führenden Kommunalberatungsunternehmen im Bereich der abwasserrechtlichen Fragen wurde gebeten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. In Ihrer Stellungnahme kommt sie zu folgender Bewertung:

 

Eine Schlechterstellung oder auch nur eine Ungleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Personen ist in der Erhebung von Niederschlagswassergebühren, die nach der bebauten und befestigten Fläche bemessen werden, nicht zu erkennen.

 

Für Menschen mit einer starken Gehbehinderung ist es sicherlich eine Erleichterung, die Stellen auf Grundstücken, die sie aufsuchen wollen, in einer möglichst gleichmäßigen Form, also ohne Unebenheiten, vorzufinden. Im Regelfall wird das eine Oberflächenbefestigung mit Beton, Asphalt, Pflaster, Verbundsteinen oder dergleichen sein. Wassergebundene Decken sind zwar grundsätzlich vergleichbar, teilweise sogar in Bezug auf Unebenheiten ausgeglichener als manche Betonplatten oder Verbundsteine, neigen aber gelegentlich zu Schlaglöchern und Unebenheiten. Ein entsprechender Stör- oder Hinderungseffekt trifft allerdings behinderte und nicht behinderte Personen insoweit gleich. Geltend gemachten Unregelmäßigkeiten und Unebenheiten, selbst kleinster Art, sind sicherlich Anlass dafür, beim Bau öffentlicher Flächen und auch bei der Unterhaltung und Kontrolle darauf zu achten, dass alle Benutzer, auch die Personen mit Gehbehinderung, möglichst wenig behindert werden.

 

Mit der Erhebung von Niederschlagswassergebühren hat das allerdings überhaupt nichts zu tun. Unebenheiten haben auf die Höhe von Niederschlagswassergebühren keinen Einfluss, sie können höchstens zur Pfützenbildung führen und beitragen. Das kann den Abfluss von Niederschlagswasser verzögern, aber es führt nicht zu mehr oder weniger Niederschlagswasser und auch nicht zu mehr oder weniger Gebühren.

 

Im Ergebnis kann man es also zusammenfassen: Ein Zusammenhang zwischen einer Gehbehinderung und der Verpflichtung zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren ist nicht gegeben. Demgemäß wäre eine Reduzierung der Gebühren für Gehbehinderte eine unzulässige soziale Gestaltung von Niederschlagswassergebühren, die nach Leistung und Gegenleistung bemessen werden.

 

Vergleichbare oder entsprechende Regelungen in anderen Kommunen sind uns nicht bekannt.“

 

Darüber hinaus wurde eine Anfrage beim Städteverband Schleswig-Holstein angefragt, ob dort Kenntnisse über Regelungen der beantragten Art in anderen Gemeinden oder Städten vorliegen. Dies wurde verneint.

 

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass es im Rahmen des Gebührenhaushaltes keine rechtskonforme Möglichkeit gibt, die Abwassergebührensatzung so zu gestalten, dass außergewöhnlich gehbehinderten Menschen eine Vergünstigung eingeräumt wird.

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

x

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

 

Nachteilsausgleiche

Tabelle Nachteilsausgleiche

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachteilsausgleiche (505 KB)      
Anlage 2 2 Tabelle Nachteilsausgleiche (185 KB)      
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