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Vorlage - VO/2020/101  

Betreff: Widmung der Erweiterung der Straße Am Stadtpark
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Frau Atzpodien
2. Herr Carlson
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Atzpodien, Annika
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2020 
9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Widmung Am Stadtpark  

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Beschlussvorschlag:

 

Die Erweiterung der Straße Am Stadtpark ist gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr zu widmen und gemäß § 3 StrWG in die Straßengruppe 3 a bzw. der neu gebaute Geh- und Radweg in die Straßengruppe 4 b einzuteilen.

 

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Sachverhalt:

 

Die Erweiterung der Straße Am Stadtpark, bestehend aus den Flurstücken 294, 295 und 297 der Flur 5, Gemarkung Oldenburg in Holstein, muss gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003, S. 631) in der zurzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

 

Neben der Erweiterung der Straße wurde auch ein Geh-und Radweg um das Rückhaltebecken mit Anbindung an die Straße Am Stadtpark gebaut. Dieser auf dem Flurstück 295 der Flur 5, Gemarkung Oldenburg in Holstein, befindliche Geh- und Radweg ist ebenfalls gemäß § 6 StrWG zu widmen.

 

Eine Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

 

Eine Straße ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57). Aus diesem Grund ist die Gemeindevertretung gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 28 Nr. 17 GO für die Widmung zuständig.

 

Voraussetzung für eine Widmung ist, dass eine Straße tatsächlich vorhanden, also hergestellt sein muss. Darüber hinaus muss nach § 6 Abs. 3 StrWG der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der Straße sein oder der/die Eigentümer/in oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte/r der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger nach § 43 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.

 

Da die Stadt Oldenburg in Holstein Eigentümerin des Grundstückes ist und die Straße entsprechend hergestellt wurde, sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Widmung gegeben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 StrWG werden die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt. Die Straße Am Stadtpark ist in die Straßengruppe 3 (Gemeindestraßen) Buchstabe a (Ortsstraßen) einzuteilen. Der Geh- und Radweg ist in die Straßengruppe 4 (Sonstige Straßen) Buchstabe b (beschränkt öffentlichen Straßen, das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege) einzuteilen.

 

Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 StrWG ist die Widmung von der verfügenden Behörde öffentlich bekanntzumachen.

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

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Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

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Anlage/n:

 

Übersichtsplan 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Widmung Am Stadtpark (311 KB)      
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