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Vorlage - VO/2022/020  

Betreff: Erlass einer Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Herr Burkhard Naß
2. Herr Tim Kühne
Federführend:FB 1 Organisation - Personal - Haushalt Bearbeiter/-in: Kühne, Tim
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
03.02.2022 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.03.2022 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer  

Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten wird in der beigefügten Fassung beschlossen. 


Sachverhalt:

Im Zuge der überörtlichen Prüfung der Stadt Oldenburg in Holstein durch das Gemeindeprüfungsamt wurde die Empfehlung ausgesprochen, das vorhandene örtliche Satzungsrecht dahingehend zu überprüfen, ob das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz eingehalten wird.

 

Diese Überprüfung scheint notwendig, da die schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jüngeren Vergangenheit die Tendenz erkennen ließ strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen zu stellen.

 

Dieser Rechtsprechung folgend, wird das Ortsrecht nun sukzessive überarbeitet.

 

Im Fall der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten empfiehlt die Verwaltung eine grundlegende Überarbeitung gemäß der beigefügten Fassung.

 

Insbesondere verweist die Verwaltung auf die Anhebung des Vergnügungssteuersatzes von bisher 9 ,5 % auf 12 %. Dies stellt den Mindestsatz nach Konsolidierungserlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein dar. Eine Internetrecherche hat zudem ergeben, dass viele Kommunen einen Vergnügungssteuersatz von 15% und mehr festgesetzt haben.

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 


Anlage/n:

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (34 KB)      
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