Vorlage - VO/2022/033
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Beschlussvorschlag:
Die vorgenannte Straße wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und ist gemäß § 3 StrWG in die Straßengruppe 3 a einzugruppieren.
Sachverhalt:
Die Straße, die sich zwischen der Ringstraße und dem Kremsdorfer Weg befindet, muss gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003 S. 631) gewidmet werden.
Eine Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Straße wurde fertiggestellt und am 14.01.2022 abgenommen. Sie befindet sich im städtischen Eigentum. Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Widmung gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 StrWG werden die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt:
Die vorgenannte Straße wird in die Straßengruppe 3 (Gemeindestraßen) Buchstabe a (Ortsstraßen) eingeteilt.
Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten.
Gemäß § 6 Abs. 2 StrWG ist die Widmung von der verfügenden Behörde öffentlich bekanntzumachen.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
X | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Lageplan
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | E_2019-011 Lageplan Strassenbau (468 KB) |