Vorlage - VO/2015/091
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, die Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein vom 18. Dezember 2014 entsprechend der Verwaltungsvorlage, die der Niederschrift beizufügen ist, zu ändern.
Sachverhalt:
Die Oberflächenbefestigung der Straße Am Papenbusch wurde im Zuge der Kanalsanierung wieder neu hergestellt. Anstelle der bisherigen Asphaltdecke wurde die Oberflächenbefestigung in Beton-Rechteckpflaster ausgeführt.
Das verlegte Pflaster wurde mit Sand verfugt. Da die Befürchtung bestand, dass die Fugen bei der Reinigung mit einer Kehrmaschine Schaden nehmen könnten, wurden nach Abschluss der Arbeiten in Zusammenarbeit zwischen Herrn Voß von den KDO und Herrn Frohberg von der mit der maschinellen Straßenreinigung beauftragten Firma Gollan entsprechende Versuche unternommen.
Dabei zeigte sich, dass nicht die Besen die Fugen auskehren, sondern die Leistung der Saugeinrichtung des Kehrfahrzeuges so stark ist, dass der Sand aus den Fugen gesaugt wird. Auf das beiliegende Foto, das den Zustand vor und nach der „Probekehrung“ zeigt, wird verwiesen.
Die Verwaltung regt von daher an, die Straße Am Papenbusch aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein (in der Anlage beigefügt) zu streichen
Im Rahmen einer Prüfung der zu reinigenden Straßen ist aufgefallen, dass die Stichstraßen zur Erschließung der Hinterliegergrundstücke in der Schweriner Allee sich nicht, wie z. B. in der Lindenallee oder im Baugebiet Kleine Heide, in Privateigentum befinden und damit unter anderem auf Kosten der Eigentümer unterhalten und gereinigt werden müssen, sondern sich in städtischem Eigentum befinden. Diese Stichstraßen werden auch nicht im Rahmen der maschinellen Straßenreinigung gekehrt, die Grundstückseigentümer zahlen als Hinterlieger ein halb der längsten Breite parallel zur Schweriner Allee (§ 3 Abs. 2 b der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt). Die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an die Schweriner Allee angrenzen, zahlen entsprechend § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren für die Frontmeter
Der neben den beschriebenen Stichwegen in der Schweriner Allee sich ebenfalls in städtischem Eigentum befindliche Stichweg im Kremsdorfer Weg wird im Gegensatz zu denen in der Schweriner Allee maschinell gereinigt. Das führt dazu, dass die Anlieger, die unmittelbar an den Kremsdorfer Weg angrenzen, entsprechend der Fronlängen sowohl zum Kremsdorfer Weg als auch zum Stichweg zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. Hier ist gegenüber den unmittelbaren Anliegern in der Schweriner Allee eine Ungleichbehandlung festzustellen.
Die Verwaltung regt von daher an, den Stichweg am Kremsdorfer Weg aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein (in der Anlage beigefügt) zu streichen.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein vom 18. Dezember 2014
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Pflasterung Am Papenbusch (262 KB) | ||||
2 | Anlage zu § 7 Straßenreinigungssatzung (211 KB) |