Vorlage - VO/2016/103
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Beschlussvorschlag:
Die Satzung für das Sondervermögen der Stadt Oldenburg in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg in Holstein wird in der als Anlage beigefügten Form und Fassung beschlossen. Die Satzung ist der Niederschrift beizufügen.
Sachverhalt:
Am 7. Juli 2016 ist das Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Hierbei ging es im Wesentlichen darum, die Führung der Kameradschaftskassen durch die Feuerwehren neu zu regeln und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Nach § 97 Abs. 1 GO sind die Kameradschaftskassen von den engen Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrecht ausgenommen.
Traditionell erhält die Feuerwehr Spenden für ihre Kameradschaftskasse. Weiterhin werden Einnahmen aus zeckentsprechenden Veranstaltungen oder Ähnlichem der Kameradschaftskasse zugeführt. Hieraus werden Ausgaben, die der „Pflege der Kameradschaft“ dienen, finanziert. Die Führung der Kasse erfolgte in Eigenregie und weitgehend ohne unabhängige Kontrolle. Der Wehrführung zeichnete für die ordnungsgemäße Führung der Kameradschaftskasse verantwortlich.
Bereits im Oktober 2014 gab es erste Bestrebungen seitens des Innenministeriums, eine rechtliche Grundlage für dem Umgang mit Feuerwehrkameradschaftskassen zu schaffen. Nach einem intensiven Beteiligungsverfahren der Kommunalen Landesverbände, der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein wurde das entsprechende Gesetz im Juli 2016 verabschiedet. Mit dieser Änderung wurden die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf eine rechtssichere Basis gestellt, ohne dass die Feuerwehren in diesem Bereich ihre Autonomie verlieren.
Die Feuerwehr muss durch die Vorlage von Wirtschaftsplänen die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse offenlegen und die Stadtvertretung hat über den jährlichen Einnahme- und Ausgabeplan zu beschließen. Ein weiterer Zugriff auf das Sondervermögen durch die Kommune ist nicht vorgesehen.
Nach § 2 a Brandschutzgesetz können Gemeinden durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) bilden.
Bereits bestehende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen weitergeführt, was bedeutet, dass eine entsprechende Satzung zu erlassen ist.
Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wurde am 26.09.16 eine Mustersatzung veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Mustersatzung wurde in Abstimmung mit der Wehrführung „die Satzung für Sondervermögen der Stadt Oldenburg in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg in Holstein“ erarbeitet.
Die Satzung ist als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Satzung über die Kameradschaftskasse der Feuerwehr 2016
Auszug aus dem Brandschutzgesetz
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Satzung 2016 (23 KB) | ||||
2 | Auszug aus dem Brandschutzgesetz v 6 7 2016 (140 KB) |