Vorlage - VO/2017/051
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Beschlussvorschlag:
- Es wird beschlossen, dass gemäß § 46 BauGB die Umlegung im Bereich „Am Stadtpark“ des Bebauungsplanes Nr. 56 der Stadt Oldenburg in Holstein eingeleitet wird.
Der für dieses Umlegungsverfahren zu bildende Umlegungsausschuss wird mit folgenden Mitgliedern besetzt:
1.(Mitglied Selbstverwaltung)_______________________________
2.(Mitglied Verwaltung)_______________________________
3.(Mitglied Vermessungsbüro)_______________________________
4.(Mitglied Vermessungsbüro)_______________________________
5.(Mitglied Vermessungsbüro)_______________________________
- Der Umlegungsausschuss wird beauftragt, die Umlegung durchzuführen
Sachverhalt:
Die Stadt Oldenburg in Holstein hat mit Datum vom 03.03.2016 den Bebauungsplan Nr. 56 der Stadt Oldenburg in Holstein bekanntgemacht, somit ist er am 04.03.2016 in Kraft getreten. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes hatten alle Beteiligten die Möglichkeit, Einwendungen gegen diesen Bebauungsplan einzureichen. Seit nunmehr über einem Jahr ist der Plan rechtskräftig und die Stadt Oldenburg in Holstein möchte diesen Plan seither umsetzen.
Wie in der Anlage ersichtlich ist, verläuft eine Erschließungsstraße als Erweiterung der bereits vorhandenen Gemeindestraße „Am Stadtpark“ durch das Plangebiet. Die Stadt ist jedoch kein Eigentümer des Grundstückes, welches an die bereits vorhandene Straße Am Stadtpark angrenzt. Sämtliche Gespräche und Verhandlungen mit dem Eigentümer dieses Grundstückes verliefen ergebnislos. Die Verwaltung bemüht sich auch aktuell noch um eine Einigung bis zum Sitzungstag. Sollte diese jedoch nicht erreicht werden, sieht die Verwaltung die Einleitung des Umlegungsverfahrens als letzte Möglichkeit, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet voranzutreiben.
Die Umlegungsanordnung gem. § 46 BauGB ist die politische Entscheidung der Stadtvertretung, dass zur Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 56 der Stadt Oldenburg in Holstein eine Umlegung erforderlich ist. Die Umlegungsanordnung hat noch keine rechtliche Wirkung nach außen, sie ermächtigt den Umlegungsausschuss das Verfahren zu beginnen.
Eine genaue Gebietsabgrenzung mit Bezeichnung, Größe und Lage der einzelnen Flurstücke wird im Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB nach Anordnung durch die Stadtvertretung festgelegt. Eine vorherige Anhörung der Eigentümer gem. § 47 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Das gesamte Umlegungsverfahren ist in den §§ 45 bis 79 BauGB geregelt.
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils einem Mitglied aus der Selbstverwaltung und Verwaltung und drei noch zu benennende Mitglieder aus dem vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Diese drei Mitglieder werden durch die Verwaltung in Form eines in solchen Verfahren erfahrenen Vermessungsbüros beauftragt.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: |
entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Übersichtsplan B-Plan Nr. 56 der Stadt Oldenburg in Holstein
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 - Übersichtsplan (11073 KB) |
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