Vorlage - VO/2019/088
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Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung nebst ihren Anlagen beschlossen.
Sachverhalt:
Die Stadt hat am 30.03.2017 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen. Hintergrund dieser Neuaufstellung war die Einführung Wiederkehrender Beiträge.
Zuvor hatte die Kommunalpolitik in mehrfachen Sitzungen über die Einführung wiederkehrender Beiträge diskutiert und beraten. Inhalt dieser Beratungen war zudem auch der Zuschnitt der einzelnen Abrechnungsgebiete des Oldenburger Stadtgebietes. Der Zielvorstellung, das gesamte Oldenburger Stadtgebiet in ein Abrechnungsgebiet zu legen, konnte aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Der eingebrachte Vorschlag, so viele Abrechnungsgebiete wie nötig, aber so wenig Abrechnungsgebiete wie möglich, wurde näher beleuchtet und eine entsprechende Begründung durch einen externen Dienstleister erstellt. Das Ergebnis der Beratung lautete, fünf Abrechnungsgebiete für das Stadtgebiet von Oldenburg zu schneiden.
Heute, zwei Jahre später, gibt es für Schleswig-Holstein erste Rechtsprechungen dieses Thema betreffend. Das Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 16.01.2019 hat sich mit dem Thema der Bildung von Abrechnungsgebieten der Gemeinde Oersdorf auseinandergesetzt und den Klägern Recht gegeben, die auf einen fehlenden räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen klagten.
Das VG beanstandet in seinem Urteil, dass die in der Satzung der Gemeinde Oersdorf enthaltenen Bestimmungen des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspreche. Die beklagte Gemeinde habe sämtliche Verkehrsanlagen auf Ihrem Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst mit der Folge, dass zumindest die großen Außenbereichsgrundstücke räumlich zu weit von den bebauten Ortsteilen getrennt seien.
Das Abrechnungsgebiet 1 (kurz: AG 1) der Stadt Oldenburg in Holstein enthält genau solche Außenbereichsgrundstücke, die über Wirtschaftswege erschlossen sind und teils in Sackgassen, oder am Oldenburger Graben enden. Das Urteil des VG hat die Verwaltung der Stadt Oldenburg i.H. dazu bewogen, die Abrechnungsgebiete auf die neueste Rechtsprechung zu überprüfen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass zunächst lediglich das AG 1 (Oldenburg Stadtmitte) angepasst werden muss. Die Änderungen für das AG 1 beziehen sich auf die Außenbereichsgrundstücke im Oldenburger Bruch. Auf die Anlage 4 - Begründung zur Satzungsänderung – wird verwiesen.
Der Zuschnitt des AG 1 soll aus den o.g. Gründen angepasst werden. Die in der Anlage 2 „grün schraffierten“ Grundstücke, die bisher noch zum AG 1 gehören, werden aus dem AG 1 herausgenommen und zukünftig über Einzelabrechnungen wie bisher abgerechnet. Die Änderungen des AG 1 werden nur geringfügige Auswirkungen auf Flächengrößen und somit auf potenzielle Beitragshöhen haben. Die Fläche, die herausfallen soll, ist zwar sehr groß (ca. 2,8 Mio m²) jedoch die beitragspflichtige Fläche, die maßgebend für die Berechnung von Beitragshöhen ist, verringert sich lediglich um ca. 140.000m². Es handelt sich hierbei um Außenbereichsgrundstücke, die mit einem Faktor von 0,05 zu bewerten sind.
Zudem sind im Laufe der Grundlagenermittlung neue Erkenntnisse zu den grundstückbezogenen Nutzungsfaktoren hervorgehoben worden, die in dieser Änderung der Satzung angepasst werden müssen (siehe hierzu auch die Synopse Anlage 3).
Die Verwaltung verfolgt nach wie vor das Ziel, erste Beitragsbescheide im Dezember 2019 zu versenden. Hierfür ist es jedoch wichtig, schnellstmöglich Klarheit über die Abrechnungsgebiete zu bekommen, um das allgemeine Informationsschreiben über die Bekanntgabe der erfassten Grundstücksdaten versenden zu können. Die hierfür erforderliche Grundlagenermittlung ist nahezu abgeschlossen. Derzeit werden noch Klärungsfälle bearbeitet, die kürzlich jedoch ebenfalls abgeschlossen werden sollen.
Aus Sicht der Verwaltung und dem externen Dienstleister ist diese Satzungsänderung für eine rechtssichere Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Stadt Oldenburg i.H. von hoher Bedeutung. Der Satzung werden nach Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Anlagen beigefügt:
- Gesamtplan über die Abrechnungsgebiete in der Stadt Oldenburg in Holstein
- Begründung zur 1. Änderungssatzung
Der Gesamtplan über den Zuschnitt der Abrechnungsgebiete für die Stadt Oldenburg in Holstein (Anlage 5) liegt auf Grund der kurzen Abfolge des Bauausschusses (11.09.19), und des Hauptausschusses (12.09.19) zum Versand der Vorlagen am 13.09.2019 noch nicht vor, wird jedoch kurzfristig nachgereicht.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Anlage 1 - 1. Änderung der Satzung
Anlage 2 - Lageplan Änderungen im AG 1
Anlage 3 - Synopse Satzungsänderung
Anlage 4 - Begründung zur 1. Änderungssatzung
Anlage 5 - Gesamtplan Abrechnungsgebiete Stadt Oldenburg in Holstein –Stand 16.09.2019
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 - Entwurf 1. Änderungssatzung (286 KB) | ||||
2 | Anlage 2 - Lageplan Änderungen Abrechnungsgebiet (18221 KB) | ||||
3 | Anlage 3 - Synopse Satzungsänderung (83 KB) | ||||
4 | Anlage 4 - Begründung 1. Änderungssatzung (78 KB) | ||||
5 | Gesamtplan Stand 16.09.2019 (989 KB) |