Vorlage - VO/2019/090
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Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 10. Juli 2014 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung hat im Juli 2014 eine neue Hauptsatzung beschlossen. Mit der Hauptsatzung vom 10. Juli 2014 wurden Aufgaben auf den Bürgermeister (§ 9) sowie die Ausschüsse (§§ 6 und 10) delegiert.
Ziel der 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein ist nun die Erweiterung der Kompetenzen für die/den Bürgermeister/in sowie die Ausschüsse. Weiterhin sind nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung die in § 14 getroffenen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anzupassen.
Die weitergehende Delegation von Kompetenzen ergibt sich einerseits aus der Erkenntnis, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert haben. Gerade bei Bauaufträgen sind die Kosten und bei Architekten- und Ingenieurverträgen die Honorare deutlich gestiegen, so dass viele Aufträge erst nach einer Gremienbeteiligung vergeben werden können, obwohl diese nach heutigem Verständnis eher in den Bereich der laufenden Verwaltung gehören. Dies bedeutet einerseits Aufwand für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung und kostet andererseits Zeit.
Bedenkt man, dass für die ganz überwiegende Anzahl der zu vergebenden Aufträge bereits Haushaltsmittel mit dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden, so könnte die Zeit der Umsetzung der Maßnahmen mit einer weitergehenden Kompetenz der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Fachausschüsse doch wesentlich verkürzt werden.
Die im Fachbereich Umwelt und Bauen durchgeführte Organisationsuntersuchung schlägt vor, die Fälle der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens grundsätzlich auf den Bürgermeister zu delegieren, so dass der Ausschuss nur noch über Vorhaben befindet, die von besonderer städtebaulicher Bedeutung sind oder die Verwirklichung der Grundzüge der Planung berühren. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (z.B. Überschreitungen der Baugrenzen oder Gestaltungsvorgaben) sollen damit in der Hand des Bürgermeisters liegen.
Ein Vergleich mit anderen Kommunen hat ergeben, dass die dortigen Wertgrenzen über die in der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg festgesetzten Beträge vielfach hinaus gehen.
Unter dem Aspekt der effektiven Verwaltungsleistung und der Entlastung der Ausschüsse wird die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10. Juli 2014 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
Hauptsatzung 1. Änderung 2019
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Hauptsatzung 1. Änderung 2019 (72 KB) |