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Vorlage - VO/2022/147  

Betreff: Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Herr Stefan Gabriel
2. Herr Michael Rogel
Federführend:FB 4 Städtebau, Stadtentwicklung, Stadtplanung Bearbeiter/-in: Gabriel, Stefan
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen Vorberatung
10.11.2022 
32. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
24.11.2022 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
12.12.2022 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Oldenburg in Holstein stimmt der Beauftragung eines externen Dienstleitungsbüros zur Durchführung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung (Wärmeplan) r das Gemeindegebiet zu.

 

Hierfür soll im Haushalt 2023 eine Einnahme von 40.000,- Euro berücksichtigt werden. Zudem als Einnahme zwei Ditteltranchen für 2023 und eine für 2024 in Höhe von je 11.500,- Euro.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den Förderantrag zu stellen.

 

Der Einstieg in die konkrete rmeplanung soll ab der zweiten Jahreshälfte 2023 erfolgen.

 

 


Sachverhalt:

 

hrend die Energiewende im Stromsektor gut vorankommt, hinkt der Wärmebereich derzeit noch erheblich hinterher. Dabei entfällt mit 49% fast die Hälfte des gesamten Energieverbrauchs auf den Wärmesektor. Bund und Länder haben daher die Zielsetzung, die Energiewende auch im Wärmemarkt zügig voranzubringen.

 

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten.

 

Gem. EWKG §7 (2) werden Mittel- und Oberzentren und Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes verpflichtet. Folgend Wärmeplan genannt. Diese Verpflichtung besteht für 78 Städte und Gemeinden in SH. Hierzu zählt auch Oldenburg in Holstein.

 

Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es einen „Fahrplan“ zur klimaneutralen Wärme und Kälteversorgung des gesamten Gebäudebestandes im Stadtgebiet bis spätestens 2045 zu entwickeln. Auf diesem Weg sollen Kommunen befähigt werden, ihren Beitrag zu den bundesweiten und landesweiten Klimaschutzzielen zu leisten, nämlich die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65% und bis 2045 um 100% zu reduzieren und den Anteil der regenerativen Energien in der Wärmeversorgung zu steigern.

 

Der aufgestellte kommunale Wärmeplan ist gem. EWKG §7 (6) Satz 1 für Oldenburg i.H. 2024 (17.12.2024) dem MELUND (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung) vorzulegen.

 

Dieser Plan ist spätestens alle zehn Jahre (also ab 2034) unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben und in einem Monitoring auch nach Erstellung im Dezember 2024 fortwährend zu begleiten. Bei der Planung handelt es sich somit um ein weit in die Zukunft reichendes Dauerprojekt, das ständig auf neue Erkenntnisse, Veränderungen oder Rahmenbedingungen im Stadtgebiet eingeht und diese dann wiederum kontinuierlich in den Wärmeplan einfließen lässt.

 

Der Wärmeplan wird im Normalfall unter Zuarbeit externer Beratungs- und Planungsbüros erstellt, da diese über die entsprechende Eignung verfügen, die erforderlichen Daten für das gesamte Gemeindegebiet zu erheben und zusammenzuführen.

 

Die Umsetzungsverantwortung, Begleitung und Koordinierung des Verfahrens mit z.B. Energieversorgern, Ministerium und auch den stätischen Stadtwerken liegt bei der Stadt. Hierzu zählt auch begleitend die fortlaufende Kommunikation mit den Bürgern. Stichwort Bürgerbeteiligungen, diese wiederum in Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleister.

 

Beim MELUND kann für die Erstellung des Wärmeplanes eine Zuweisungspauschale (Förderung) beantragt werden. Die Beantragungsfrist hat sich vom 31.10.2022 auf den 31.12.2022 verschoben und wird in Kürze veröffentlicht.

 

Die Zuweisungspauschale beträgt für die Stadt nach derzeitigem Kenntnisstand in Schleswig-Holstein: 30.000 € + 0,45 € Aufschlag je Einwohner. Hier also: 30.000 € + 10.000 € (ca. Einwohner) x 0,45 € = 34.500.- €.

 

Der Betrag würde hierbei in drei Tranchen an die Stadt ausgezahlt werden. Rückwirkend die erste Drittelsumme für 2022, dann 2023 und die letzte Tranche über dann rund 11.500.-€ in 2024. Weitere Förderungen sind auf Landesebene angedacht, wurden jedoch noch nicht beschlossen.

 

Der kommunale Wärmeplan muss hierbei gem. §7 (3) EWKG folgende Mindestanforderungen enthalten:

1. Bestandanalyse aller Gebäude der Gemeinde. Energetische Status-quo Erhebung der Gemeinde und damit insbesondere die Versorgungsinfrastruktur im Stadtgebiet.

2. Prognose der zukünftig zu deckenden Wärmebedarfe. Z.B. neue Wohn- und Gewerbegebiete usw., Nachverdichtung, demographische Entwicklungen…

3. Potentialanalyse Wo können z.B. erneuerbare Energien, Kraft-Wärmekopplung und Abwärme genutzt werden? Welche Flächen stehen zur Verfügung bzw. werden benötigt?

4. umliches Konzept Entwicklung von Zielszenarien zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis 2045 für die Gemeinde.

5. Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Klärung welche Maßnahmen mit welchen Prioritäten, Akteuren und Zeitschienen getroffen werden müssen. Zeitplan, Kostenrahmen und Zwischenziel 

 

Der oben formulierte Beschluss zur verbindlichen Aufnahme der kommunalen Wärme- und Kälteplanung ist obligatorischer Bestandteil gegenüber dem MELUND und für die Beantragung der o.a. voraussichtlichen Zuwendungsmittel notwendig.

 

Der Antrag muss, wie o.a., bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Daneben ist dem MELUND in diesem Antrag mitzuteilen, wann die Stadt konkret in die Wärmeplanung einsteigen möchte. Vermutlich ab dem 3. Quartal 2023.

 

Zuvor muss die Leistung ausgeschrieben und ein Planungsbüro ermittelt werden. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt (Ende 1. Quartal) muss die Stadt dann abschließend entscheiden, ob ggf. weitere in die Zukunft gerichtete Planungen zusätzlich beauftragt werden sollten. Diesbezüglich bittet die Verwaltung die Selbstverwaltung um Mitteilung, ob und welche weiteren Zielsetzungen zu diesem Zeitpunkt beraten werden sollen.

 

Aufgrund des komplexen und vielschichtigen Verfahrens, bis zum abschließenden Beschluss des Wärme- und Kälteplans durch die Stadtverordnetenversammlung spätestens im vierten Quartal 2024, sollten die ersten Schritte sofort Anfang 2023 begonnen werden. Die Vorschläge für das Maßnahmenprogramm (Punkt 5 des Verfahrens) sollten bis Ende 2023 vorliegen und beraten worden sein, um zum einen ausreichend Bearbeitungszeit für die nachfolgend noch zwingend erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen und zum anderen genügend Zeit für ggf. notwendige Änderungen einzuplanen. Ein abschließender Beschluss des Wärme- und Kälteplans durch die Stadtverordnetenversammlung ist spätestens im vierten Quartal 2024 erforderlich.

 

Zwischenzeitlich wurde Kontakt mit der IB.SH (Investitionsbank Schleswig-Holstein) aufgenommen. Diese ist erste Anlaufstelle, die vom Land beauftragt wurde, dieserart Maßnahmen mit den Kommunen und anderen Stellen zu koordinieren. Ein Vertreter wurde zur Sitzung eingeladen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage stand jedoch noch nicht fest, ob der Einladung gefolgt wird.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 


Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

 

Der Aufwand auf städtischer Seite setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen.

  • Initiierung und dauerhafte Begleitung des Prozesses mit verwaltungsseitigem Personal. Einbindung der Stadtwerke, und ggf. der KDO
  • Beauftragung eines externen Ingenieurbüros zur Erstellung des Wärmeplans
  • Das Land Schleswig-Holstein gewährt für die Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung einen pauschalen Zuschuss an die Kommunen nach dem Konnexitätsprinzip in einer voraussichtlichen Höhe von ca. 34.500.- €

 

Eine abschließende Schätzung der über diese Mittel hinausgehenden Kosten kann aus o.a. Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben werden.

 

 


Anlage/n:

 

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