Beschluss:
Es wird beschlossen, alle fälligen und noch fällig werdenden Gewerbesteuerforderungen sowie
Forderungen von Grundbesitzabgaben für Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer
auf Antrag zinslos und vorerst bis zum 31.12.2021 zu stunden, sofern der Antragsteller
darlegt, dass er durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus
betroffen ist.
Der Vorlage besonderer Belege nach der Dienstanweisung zur Stundung, Niederschlagung
und dem Erlass von Forderungen bedarf es dazu nicht.